Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom November 2023

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

8

Endnote

6

Endnote 1. Examen

5,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Mietvertrag Leasingvertrag Störung der Geschäftsgrundlage

Paragraphen: §535 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer war zunächst einmal während der ganzen Prüfung sehr freundlich zu allen. Man wurde aus ihm nicht schlau, inwiefern das was man sagte, richtig oder falsch war. Das war aber bei fast allen Prüfern so. Wie bekamen einen Fall ausgeteilt. A hat ein Kraftfahrzeug geleast. Die monatliche Rate betrug (ich glaube) 1000 €. Der A kam bereits mit zwei Raten in Verzug. Der Leasinggeber kündigte den Vertrag. Der A gab das Kraftfahrzeug jedoch nicht heraus und beruhte sich darauf, dass er aufgrund er aktuellen Coronaverordnung nicht arbeiten konnte und somit keine Einnahmen erzielen konnte. Er hatte ein Bauunternehmen und konnte während der Corona-Pandemie nicht die üblichen Gewinne erzielen. Dann prüften wir runter. Zunächst wurde ein Kollege danach gefragt, was überhaupt ein Leasingvertrag ist. Anspruchsgrundlage dafür war der normale Mietvertrag § 535 BGB. Welche Ansprüche ergeben sich daraus? Der Vermieter muss das Mietobjekt zur Verfügung stellen und der Mieter muss den Mietzins zahlen. Problem hier der Mietzins wurde nicht gezahlt. Der A kommt zu Ihnen in die Kanzlei und möchte beraten werden was tun Sie? Möglichkeiten waren, Abmahnen, in Verzug setzen und kündigen. Was ist eine Abmahnung? muss hier wirklich abgemahnt werden? Nein, weil die Miete grundsätzlich immer bis zum 3. Anfang des Monats gezahlt werden muss. Das heißt der Verzug tritt automatisch ein. Was bewirkt ein Verzug sonst und wo ist er geregelt? Der Verzug ist in § 286 BGB geregelt und bewirkt das in Verzug geraten. Folge: Man kann das Geld ab dem Verzug mit Zinsen einklagen. Was brauch man noch zusätzlich für ein Verzug nach § 286 BGB? Ein Verschulden oder Vertreten müssen. Liegt hier ein solches Verschulden des A vor? Ja, weil die Pandemie und Die Verordnung nicht sein Berufsbild eingeschränkt hat. Unverschuldet wäre es nur, wenn beispielsweise eine Disco oder ein Karnevalsbalkon vermietet werden würde und diese komplett geschlossen wäre und der A nicht dadurch gar nicht die Möglichkeit gehabt hätten zu arbeiten. Das war vorliegend aber nicht so. Weniger Einnahmen oder Arbeitslosigkeit kann bei jedem Menschen eintreten und ist deshalb nicht unverschuldet. Dann kamen wir noch kurz auf die höhere Gewalt. Diese liegt grundsätzlich vor bei der Corona Pandemie. Was kann man also machen? Eine fristlose außerordentliche Kündigung. In Betracht kommt ein wichtiger Grund nach Abs. 2, da der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist. Ist die Norm anwendbar auf Leasingverträge anwendbar? Ja, § 549 BGB. Nur die in der Norm genannten Normen sind auf Mietverträge anwendbar. Worauf könnte sich A noch stützen? Genannt wurde die Unmöglichkeit, § 275 BGB und die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Kommt eine solche Störung in Betracht? Nein. Es müssten Umstände vorliegen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, die sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien hätten den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dies liegt nicht vor, da die Coronapandemie nicht für die Umsatzeinbußen verantwortlich ist, da A trotzdem arbeiten konnte und sein Betrieb nicht geschlossen wurde. Ich wünsche euch alles viel Erfolg und ein gutes Durchhaltevermögen!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im November 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.