Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Kläger begehrt SE aus Mietvertrag (laut Mahnantrag) wegen Beschädigung seines vermieteten Fahrschulbusses an die Beklagte. Schaden und Pflichtverletzung und Verschulden sind streitig. Beklagte (eine Fahrschule) war als Mieter auch nicht selbst vor Ort, sondern nur die angestellte Fahrlehrerin + Fahrschüler. Kläger meint dann der Fahrschüler sei schlecht gefahren und habe die Kupplung zerstört, Beklagter meint es sei kein Schaden entstanden und wenn dann aus Verschleiß, jedenfalls kein Verschulden. Auch sei die Fahrlehrerin nicht Erfüllungsgehilfin und auch ordnungsgemäß ausgesucht + eingewiesen. Dann Mahnantrag + VB des Klägers und auf Einspruch ins normale Verfahren, dann Säumnis der Beklagten und zweites VU erlassen. Beweisfragen waren wohl unerheblich, da es nur auf die Schlüssigkeit ankommt. Also hat der Kläger alles vorgetragen, insb. auch ausreichend qualifiziert auf das Bestreiten der Beklagten in dem Verfahren vor dem Erlass des zweiten VU. Berufung wurde dann auch auf unverschuldete Säumnis gestützt, was jedoch evident nicht griff (Anwalt hat Frist wegen Überarbeitung verpennt). Ich habe die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger jedenfalls den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schlüssig vorgetragen hat.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2023 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.