Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom September 2023

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

In der Klausur streiten die Parteien um das Wegerecht auf einem Grundstück. Es handelte sich um eine Anwaltsklausur, bei der man für den Beklagten die Erfolgsaussicht einer Verteidigung gegen eine Klage prüfen sollte. Der Mandant ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Er vermietet dabei beide Wohnungen, vorher hat er eine selbst bewohnt. Er war Eigentümer des angrenzenden Grundstückes und hat damals beim Verkauf des Grundstücks ein Wegerecht für einen Durchgang zur Abkürzung im Grundbuch des angrenzenden Grundstücks eintragen lassen. Die Klägerin, die Eigentümerin der angrenzenden Grundstücks hat eine Unterlassungsklage wegen Nutzung des Weges auf ihrem Grundstück gegen den Mandanten erhoben. Die Mieter des Mandanten fahren mit dem Kinderwagen und zwei Mal mit einem Skateboard durch den Weg des Grundstücks. Dies soll unterlassen werden, seitdem die Klägerin ihre Mülltonnen neuerdings auf dem Weg abstellt. Laut Klägerin sind Schrammen an Wand & Tonnen dadurch entstanden, sie meint das Wegerecht gelte nur für den Eigentümer, nicht für die Mieter, ferner nicht für die Nutzung durch einen Kinderwagen oder Skateboard. Des Weiteren sie das Wegerecht erloschen. Sie führt die Argumente an, dass es u.a. die Pflicht zur schonenden Nutzung des Weges gebe. Ferner sei das Wegerecht kein Fahrrecht und der Vorteil sei verfallen, nachdem der Mandant verzogen ist. Es wurde im Sachverhalt ausdrücklich auf §§ 1018 ff. BGB verwiesen. Prozessual wurde noch der falsche Vorname in der Klageschrift genannt, es lag ein Problem beim ausschließlichen Gerichtsstand vor und der Mandant wollte ggf. auch eigene Ansprüche geltend machen.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2023 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.