Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Folgender Fall wurde als Anwaltsklausur abgefragt: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2018 – 15 L 1022/18 Die Mandantin betrieb unter dem Pseudonym „Direkte Aktion in Münster“ eine Facebook-Seite auf der sie Beiträge und Kritiken zu aktuellen Hochschul-Themen postete. Unter anderem kritisierte sie den AStA. In diesem Zusammenhang kommentierte sie auf der Facebook-Seite des AStA einen Beitrag und verlinkte einen Beitrag des AStA auf ihrer Facebookseite. Der AStA sperrte mit Verweis auf seine sogenannten Netiquette ihren Zugriff auf die Facebookseite des AStA. Dagegen wollte sich die Mandantin nun wenden. Da sie ein Auslandssemester plane bestand keine Eile. Zulässigkeitsprobleme waren die Eröffnung des öffentlich-rechtlichen Rechtswegs und die statthafte Antragsart (§ 123 oder § 80 V). In der Begründetheit kam es dann auf eine Subsumption unter die Netiquette des AStA an, sowie um die Einordnung der Facebookseite „Direkte Aktion“. Im Ergebnis war der öffentliche rechtliche Rechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine Maßnahme des Sofortvollzugs, welche rechtswidrig war, da die Mandantin nicht gegen die Netiquette verstoßen hatte.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2023 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.