Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Mai 2024

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

10

Endnote

9,61

Endnote 1. Examen

7,54

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Basics VwGO: Besonderheiten im Beamtenrecht, Einstweiliger Rechtsschutz

Paragraphen: §123 VwGO, §67 VwGO, §54 BeamtStG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin schilderte uns zu Beginn ihrer Prüfung einen Fall: Herr Müller ist Lehrer an einer Schule in Rheinland-Pfalz. Er leidet an akuten Depressionen. Nachdem er dies der Schulleitung mitteilte und darum bat, etwas zu ändern, entschied diese als zuständige Landesbehörde, ihn nicht mehr in Klassen unterrichten zu lassen, sondern ihn in die Schulbibliothek „zu versetzen“. Herrn Müller kam dies gar nicht zu pass. Er legte gegen diese „Maßnahme“ Widerspruch bei der ADD ein und begehrt nun Eilrechtsschutz vor Gericht. Wir sollten uns zu den Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzes verhalten. Zunächst wurde festgehalten, dass gem. § 54 I BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg unabhängig von § 40 I 1 VwGO eröffnet ist (aufdrängende Sonderzuweisung). Auch das von Herrn Müller durchgeführte Vorverfahren ist gem. § 54 II BeamtStG unabhängig von der Klageart im Hauptsacheverfahren durchzuführen, also insbesondere auch bei Leistungs- und Feststellungsklagen. Insoweit sollten wir auch den Grundsatz darstellen, dass gem. § 68 VwGO nur bei Anfechtung- und Verpflichtungsklagen ein Vorverfahren grundsätzlich durchzuführen ist, außer es liegt ein Fall des § 68 I 2 bzw. § 75 VwGO ist. Bei der Statthaftigkeit des Antrags kam es gem. § 123 V VwGO darauf an, ob in der Hauptsache eine Anfechtungssituation vorliegt und damit im einstweiligen Rechtsschutz ein Antrag nach § 80 V VwGO oder § 123 I VwGO statthaft ist. Dies verneinten wir, da nach unserer Ansicht der „Versetzung“ im vorliegenden Fall die Außenwirkung fehlte und somit kein Verwaltungsakt gem. § 35 S. 1 VwVfG vorlag. Die Prüferin wollte wissen, wofür die Rechtsqualität der Maßnahme, die gegenüber Herrn Müller erging, noch bedeutend sei. Insoweit fanden wir § 54 IV BeamtStG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung und Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben. Wir sollten sodann kamen wir auf § 123 I VwGO zu sprechen. Dabei sollten wir uns insbesondere zu dem Problem verhalten, dass im vorliegenden Fall eine Vorwegnahme der Hauptsache droht, die grundsätzlich unzulässig ist. Allerdings gibt es hiervon auch Ausnahmen. Ob hiervon eine davon einschlägig ist, wurde nicht abschließend geklärt. Wir sollten erklären, was eine Regelungsanordnung und was eine Sicherungsanordnung ist und was wir im vorliegenden Fall für einschlägig hielten. Anschließend sollten wir den Tenor bzw. Antrag des Herrn Müller formulieren. An diesen prozessualen Einstieg in die Prüfung schloss sich keine materiell-rechtliche Prüfung an. Wir wurden stattdessen nach der Besetzung gefragt, in der das Verwaltungsgericht über diesen Antrag entscheidet und kamen auf §§ 5, 6 VwGO zu sprechen und ihr Verhältnis zueinander. Es wurde nach dem Grundsatz der Mündlichkeit und der Ausnahme nach § 101 Abs 3 VwGO gefragt. Die Prüferin wollte für den Eilrechtsschutz auch noch auf § 80 VIII VwGO hinaus. Sodann beschäftigten wir uns mit dem Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) gegen den Beschluss im Eilrechtsschutz. Hier wollte die Prüferin wissen, wo das OVG in Rheinland-Pfalz liegt. Zudem, was man generell beachten muss, wenn man vor dem OVG auftritt (Postulationsfähigkeit, § 67 IV VwGO). Es wurde auch nach der Beteiligtenfähigkeit gefragt und wie man das Problem überwinden könne, dass § 61 VwGO auf das Klageverfahren zugeschnitten ist. Ich schlug insoweit eine Analogie vor. Die Prüfung war damit schon zu Ende.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.