Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
10,6 |
Endnote |
10,7 |
Endnote 1. Examen |
9,2 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Revision, Notwehr
Paragraphen: §33 StPO, §32 StBG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung begann damit, dass der Prüfer uns einen Sachverhalt (ca. 1/3 Dina A4 Seite) ausgeteilt hat. Grob ging der SV wie folgt: „Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen (…) Der abgedruckte Sachverhalt sollte zunächst rechtlich eingeordnet werden, dabei fing der Prüfer von sich aus mit der Kandidatin ganz rechts an. Es wurde erläutert, dass es sich um ein Revisionsurteil handelt. Dabei sollten insbesondere Berufung und Revision voneinander abgegrenzt werden und jeweils deren Statthaftigkeit erläutert. Ihm war insbesondere wichtig zu sehen, dass bei Urteilen eines Landgerichts nur die Revision in Betracht kommt. An dieser Stelle sei gesagt, dass die Zeit, um den SV zu lesen sehr kurz war, insbesondere wenn ihr als erstes dran seid könnt ihr einfach sagen, dass ihr nochmal 2 Minuten baucht um den SV zu erfassen, dies wird von ihm verständnisvoll aufgenommen. Nachdem wir zu dem Ergebnis kamen, dass es sich um ein Revisionsurteil handelt, sollten die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision dargestellt werden. Hier sollten die einzelnen Voraussetzungen sehr genau dargestellt werden. Teilweise wurden hier Probleme vertieft, die man zunächst gar nicht auf dem Schirm hat, so wurde bei der Beschwer die Frage gestellt, sie es sich auswirkt, wenn der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wird, aber Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff StGB) angeordnet werden. Ebenso sollte die beA Pflicht eines Verteidigers (§ 32d StPO) erläutert werden. Insgesamt hielten wir uns sehr lange mit dem prozessualen Teil auf. Materiellrechtlich war der SV wie folgt ausgestaltet: T fährt mit seinem Auto auf einen Parkplatz. Die O stellt sich mit ihrem Auto direkt vor das Auto des T, steigt aus, läuft auf diesen zu und sagt mit lauter Stimme, dass ihm einfalle, sie an der letzten Kreuzung so dreist zu überholen. Der T fühlt sich von der O bedrängt und stößt diese an den Schultern weg, so dass diese rückwärts über ihre Motorhaube fällt. Die O steht sofort auf, läuft zum T und gibt diesem eine Ohrfeige. Sodann schlägt der T der O mit der Faust ins Gesicht. Der Prüfer sagte, dass hier unzweifelhaft eine Körperverletzung gem. § 223 StGB vorläge. Es sollte nun jedoch überlegt werden, was man als Verteidiger vorbringen könne. Hierbei sollte die Notwehr § 32 StGB geprüft werden. Auch hier war der Prüfer sehr genau. Es sollte zunächst die Notwehlage erörtert werden. Also ein Angriff der gegenwärtig und rechtswidrig ist. Dass ein Angriff durch die Ohrfeige vorlag war unproblematisch. Bei der Gegenwärtigkeit wurde kurz diskutiert, ob der Angriff vorbei sei, da die Ohrfeige ja für sich allein gesehen abgeschlossen war. Dabei war jedoch zu erkennen, dass aufgrund der Gesamtumstände immer noch eine Gefahrensituation bestand. Bei der anschließenden Prüfung der Rechtswidrigkeit des Angriffs wurde es dann unübersichtlich. Es muss geprüft werden, ob die Ohrfeige der O ggf. ebenfalls gerechtfertigt war. Hierbei mussten dann der erste Stoß des T sowie das Verhalten der O analysiert werden. An dieser Stelle war die Zeit dann aber auch abgelaufen, so dass hierauf nicht mehr eingegangen wurde, Insgesamt ist dieser Prüfer ein Prüfer der sehr viel Wert auf Genauigkeit legt. Er weicht auch gerne mal von seinem ursprünglichen Prüfungsplan ab, wenn er merkt, dass es an einzelnen Stellen gut passt. Auch wenn seine Art ein bisschen distanziert wirkt wünscht er jedem Kandidaten nur das Beste.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juni 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.