Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
7,8 |
Endnote |
9,0 |
Endnote 1. Examen |
7,5 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Polizeirecht
Paragraphen: §68 VwGO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt sich ablenken
Prüfungsgespräch:
Es kam der Suizid Fall dran. Ihr könnt die Fälle in der Tabelle aus dem Dropbox Link nachlesen. Die Fälle müsst ihr aber gar nicht so im Detail kennen, sondern nur die groben Punkte und wie sie ungefähr durchgeprüft werden. Bei uns kamen wir nämlich nicht einmal zur materiellen Prüfung. Der Prüfer wollte die ganze Zeit nur Normenketten hören, die ihm niemand im Detail nennen konnte. Er selbst empfand die Prüfung, als „zäh“, was ich nur bestätigen kann. Als Berliner, der nicht in Bbg studiert hat und sich mit dem ganzen Verwaltungssystem innerhalb von zwei Wochen auseinandersetzen muss, habe ich mich ziemlich aufgeschmissen gefühlt, zumal die Normen und der Aufbau viel komplizierter sind als in Berlin. Außerdem fragte er auch so allgemeine Dinge z.B. wie viele Polizeipräsidien es in Berlin und wie viele es in Brandenburg gibt. Zunächst wollte er wissen, welche Möglichkeiten der Suizident (S) hat, um Rechtsschutz zu erlangen. Antwort waren: Fachaufsichtsbeschwerde, Klage (hier aber differenzieren: FFK geht in Berlin wohl nicht, wegen einem bestimmten Paragrafen), Widerspruch (hier die Problematik des Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs), Antrag an die Behörde Er wollte nun im Einzelnen wissen, wo der Widerspruch einzulegen ist und welche Behörde für den Widerspruch zuständig ist. In Bbg nach § 73 I Nr. 1 VwGO ist das Polizeipräsidium die Widerspruchsbehörde (nächst höhere wäre das Ministerium). In Berlin sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch. Dann wollte er ausführlich wissen, wieso in Berlin die Klage wohl kein geeignetes Rechtsschutzmittel ist, und nahm dies zum Anlass, schon einmal die Zulässigkeit der Klage durchzuprüfen. Er wollte ausführlich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs erörtert wissen. Die Theorien sollten genannt werden. § 23 EGGVG hat ein Prüfling angesprochen, den wollte er wohl nicht hören. Im Rahmen der Begründetheit sollten wir dann die EGL nennen sowohl für die Ingewahrsamnahme als auch für die Fesselung (sofortige Vollziehung). Die Normenketten wollte er im Detail mit Absatz etc. genannt haben. Sodann wollte er das Problem der verfassungskonformen Auslegung hören bezüglich Art. 2 II 1 GG. Zur richtigen materiellen Prüfung kamen wir gar nicht mehr, weil wir uns so lange Zuständigkeitsvorschriften aufhielten. Die Prüfung war langwierig und man hatte das Gefühl, dass man eigentlich keine richtigen Punkte sammeln konnte, weil es eigentlich nur um das Zitieren von Normen ging und die richtigen grundlegenden verwaltungsrechtlichen Kenntnisse gar nicht abgefragt wurden. Die Notengebung war aber okay. Viel Erfolg!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Mai 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.