Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
9,83 |
Endnote |
10,3 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Deliktsrecht
Paragraphen: §823 BGB, §812 BGB, §433 BGB, §677 BGB, §1 ProdHaftG
Prüfungsgespräch: Frage- Antwort
Prüfungsgespräch:
Folgender Fall wurde diktiert: Der Konditormeister A arbeitet in einem Garten Café. Er sagt seinem Chef, er fühle sich krank, woraufhin ihn dieser zum Arzt schickt. Dieser verschreibt A lediglich Aspirin. Nachdem A extra nachfragt, versichert der Arzt dem A, dass er weiterarbeiten könne. Daraufhin backt A einen Johannisbeerschmandkuchen. Ein Gast kommt mit seinem Kind in das Café und kauft ein Stück von dem Kuchen. Anschließend essen die beiden das Kuchenstück. Da A sich nach dem Backen immer noch krank fühlt, geht er wieder zu seinem Chef, welcher ihn wieder zum Arzt schickt. Nun wird A genauer untersucht und eine Hepatitis Infektion des A erkannt. Diese wird wenig später auch bei dem Gast und seinem Kind festgestellt. In dem Kuchen befanden sich Hepatitis Erreger. Der Gast möchte nun für sich und sein Kind Schmerzensgeld von A und dem Chef. Die erste Frage wurde nicht nach Sitzreihenfolge gestellt, sondern an den Vornotenschlechtesten. Dieser musste den Fall kurz wiederholen und begann dann mit der Falllösung. In der gesamten Prüfung wurden die Fragen nicht nach Sitzreihenfolge gestellt. A. Ansprüche Gast gegen A Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da A als Angestellter mit dem Gast keinen Vertrag abgeschlossen hat. Somit wurde 823 I BGB geprüft. Bei der Rechtsgutsverletzung wollte der Prüfer den Unterschied zwischen Gesundheits- und Körperverletzung und die jeweiligen Definitionen hören. Bei der Verletzungshandlung hat der Prüfer gefragt, wie man vorgeht, wenn A abstreitet, dass die Gesundheitsverletzung durch die Hepatitis Erreger im Kuchen hervorgerufen wurde. Hier wollte er die Rosenbergsche Formel hören und auf den Anscheinsbeweis hinaus. Tipp hierbei: ich habe nur die Definition der Rosenbergschen Formel genannt aber nicht den Begriff selbst. Da ich nicht auf den Anscheinsbeweis gekommen bin, wurde die Frage weitergegeben. Als der nun gefragte Mitprüfling den Begriff der Rosenbergschen Formel nannte, wurde dies mit sehr gut kommentiert, also unbedingt Begriffe und Schlagworte nennen. Bei der Rechtswidrigkeit wurde zwischen Handlungs- und Erfolgsunrecht unterschieden. Das Verschulden wurde länger diskutiert und schließlich verneint. Somit bestand kein Anspruch nach 823 I BGB. B. Ansprüche Kind gegen A Ansprüche aus VSD schieden hier aus, da zwischen dem Gast und A kein Vertrag bestand. Zudem wurde auch hier 823 I BGB verneint. C. Ansprüche Gast gegen den Chef vertragliche Anspruchsgrundlage: 437 Nr. 3, 280 I BGB. Der Kaufvertrag wurde bejaht und für den Mangel auf das Merkmal Qualität abgestellt. 278 BGB wurde sowohl in der Pflichtverletzung als auch beim Verschulden angesprochen. Dass 278 BGB auch bei der Pflichtverletzung erkannt wurde, hat dem Prüfer sehr gut gefallen. Auch hier wurde Verschulden verneint. Es wurden kurz 823 und 831 BGB angesprochen und verneint. D. Ansprüche Kind gegen Chef Die Voraussetzungen der VSD wurden hier geprüft, der Anspruch jedoch auch hier wegen fehlendem Verschulden verneint. Nun wollte der Prüfer wissen, welche Anspruchsgrundlage gegen den Chef noch in Betracht kommt. Hier wollte er auf § 1 ProdHaftG hinaus. Dieser wurde geprüft und nach der Rechtsfolge gefragt, hier war nicht 253 II BGB, sondern 8 S. 2 ProdHaftG einschlägig. Der Prüfer erklärte nun, dass es sich zwar um eine Gefährdungshaftung handele, dass aber auch eine Verschuldenshaftung vertreten werde und warum. Er wollte hier Argumente für die Gefährdungshaftung hören. Dann war die Prüfung vorbei. Der Prüfer war in dieser Prüfung sehr protokollfest, sodass eine Vorbereitung mit Protokollen ausreichend war. Es ist wichtig, dass die Schlagworte des Deliktsrechts sitzen und sonst Grundlagen beherrscht werden. Der Prüfer ist sehr wohlwollend, zeigt aber auch, wenn er nicht zufrieden ist. Stellt euch darauf ein, damit euch das nicht verunsichert; so sehr fällt ein kurzer Aussetzer nicht ins Gewicht! Viel Erfolg!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Juli 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.