Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
4,3 |
Endnote |
6,91 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: BGH Fall vom Juli, Grundtatbestand, Qualifikation und Regelbeispiel, Diebstahl, Werkzeug(-Eigenschaft), Mittäter, genaue Definitionen
Paragraphen: §242 StGB, §244 StGB, §25 StGB, §12 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Hart am Fall
Prüfungsgespräch:
Zunächst wurde eine BGH-Entscheidung vom Juli vorgestellt: A, B und C hatten den Plan nachts in die Geschäftsräume der Sparkasse S gelangen. Dazu müssten sie im Erdgeschoss die Außentüren öffnen. Diese ließ sich ganz einfach ein „bisschen aufbrechen“. Von da aus wollten sie in den Keller gehen. Dort befindet sich der Tresorraum inkl. Schließfächern. Dieser ist durch einen Alarm gesichert. Der Vorraum ist nicht Alarm gesichert. Mittels einer 60 cm Kernbohrung wollten sie in den Vorraum und dann mit einer weiteren 60 cm Kernbohrung in den Tresorraum. Die Schließfächer sollten dann einfach aufgebrochen werden. Mit dabei hatten sie einen Kernbohraufsatz, einen Bohrschlaghammer, einen Hammer und einen Meisel. Sie wollten die Inhalte der Schließfächer dann mitnehmen, behalten oder weiterverkaufen (der genaue Gedanke was sie damit tun wollten, hat ihr keine Rolle gespielt). Der Plan beinhaltete, dass A und B reingehen, während C Schmiere steht. In Wahrheit wurden alle Vorbereitungen schon von der Polizei beobachtet. Die drei fuhren dann zum Tatort und begangen mit der Tat. A und B gelangten in die Geschäftsräume im Erdgeschoss und dann in den Keller. Dort führten sie die erste Bohrung durch. Dann gab C das Signal, dass Polizei in der Nähe wäre. A und B brechen darauf ab. Alle drei fliehen. A und B lassen die oben Werkzeuge zurück. Alle drei wurden gestellt. Wir sprachen dann zunächst über die möglichen Tatbestände und in dem Zusammenhang über Grundtatbestände, Qualifikationen, Erfolgsqualifikationen und Regelbeispiele. Dann begannen wir mit der Versuchsprüfung von § 242 II StGB. Die Prüferin wollte das wir diesen zunächst gesondert prüfen. Die Vorprüfung war unproblematisch. Dann hatten wir beim Tatentschluss die genaue Definition genannt. Beim Gewahrsamswechsel thematisierten wir die tatsächliche Sachherrschaft, die Anschauung des täglichen Lebens sowie den Herrschaftswillen. Dann gingen wir kurz auf die Tatzeit ein, da nachts ein gelockerter Gewahrsam besteht. Die genauen Definitionen für die Aneignungsabsicht und den Enteignungswillen waren ihr besonders wichtig. Auch im weiteren Verlauf der Prüfung legte sie großen Wert auf saubere und detaillierte Definitionen. Dann befassten wir uns mit der Qualifikation nach § 244 StGB. Da es sich unstreitig um eine Bande handelte, wollte sie diesen Teil nicht ausführlich besprechen und wir befassten uns ausführlich mit dem Merkmal „Werkzeug“ und der Definition eines gefährlichen Werkzeuges sowie dem dazugehörigen Meinungsstreit und sämtlichen Theorien. Das wir die Namen des meisten Theorien nicht ausdrücklich kannten fand sie nicht so schlimm, aber inhaltlich war es ihr wichtig, dass wir diese korrekt abgrenzen und differenzieren konnten. Wir befassten uns im Detail mit den verschiedenen Merkmalen der Waffenersatzfunktion, Einzelfallfrage, Eignung im Rahmen der objektiven Zweckbestimmung etc. In dem Zusammenhang brachte die Prüferin einen weiteren kurzen Fall ein über einen Juwelier in einer Fußgängerzone mit einer Panzerglaswand. Der Täter fuhr mit 25 km gegen diese. Die Ware fiel zwar um durch die Erschütterung aber die Panzerglaswand blieb unbeschädigt. Der Täter wiederholte das Ganze und fuhr dann erfolglos wieder weg. Auch hier ging es um die Werkzeugeigenschaften und Theorien. Der Prüfungsabschnitt bildete den Schwerpunkt. Danach befassten wir uns in der Qualifikation noch kurz mit der Tatherrschaft und Täterqualität, ein Stichwort, das ihr wichtig war, war die Animus Formel. Dann kam noch kurz die Mittäterschaft und dann war die Prüfung auch schon vorbei.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im NRW vom September 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.