Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
In der ÖR 1- Klausur gab es einen Ausgangsfall und eine Abwandlung. Im Ausgangsfall ging es um eine Ladenbesitzerin, die sich gegen ein Verkehrsschild wehrte, da die ursprüngliche Geschwindigkeit von 30 km/h auf 10 km/h gesenkt worden ist. Ihr Laden liegt in einer Fußgängerzone und jetzt braucht sie deutlich länger bezüglich des Durchfahrens, da sie ein Antiquitätenladen besitzt muss sie immer viel ein- und ausladen und wird so in ihrer Arbeit behindert. Da sie das Geschehen schnell geklärt haben will, ging es in der Zulässigkeit um den einstweiligen Rechtsschutz gegen ein Verkehrsschild. Hier war vor allem wichtig, dass man weiß, dass die aufschiebende Wirkung bei Verkehrsschildern gem. § 80 V S. 1 Alt. 2 VwGO analog entfällt und das es sich um eine Allgemeinverfügung gem. § 35 S. 2 VwVfG handelt. Ebenfalls werden Verkehrsschilder in der Regel nicht bekannt gegeben, weshalb noch auf § 58 II VwGO einzugehen war. In der Begründetheit drehte sich dann der Problemschwerpunkt um § 45 I StVO und § 45 IX StVO. In der Klausur ging es hier, wie so oft im Verwaltungsrecht, um eine unbekannte Norm, und auch der Hauptschwerpunkt der Klausur ergab sich aus dem Fall. Zentral ging es um die Gefahrenlage aus § 45 IX StVO. Im Sachverhalt war der Tipp versteckt, dass laut BVerwG eine konkrete Gefahrenlage erforderlich ist. Im Ausgangsfall war die Gefahrenlage aber abstrakter Natur, dafür war sie dann in der Abwandlung konkreter Natur. Insgesamt war die Klausur eine Mischung aus der Standardklaviatur in der Zulässigkeit und einer rechtstechnischen Transferleistung in der Begründetheit.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2024 im ersten Staatsexamen in Niedersachsen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.