Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächtnisprotokoll:
Es ging um eine Klage vor dem LG. Klägerin ist ET eines Grundstücks in Meiningen und eines in Schmalkalden. Bezüglich des Grundstücks in Meiningen einigt sich die Klägerin mit der Beklagten auf einen Kaufvertrag und Auflassung gegen Zahlung von 90.000 €. Der Zahlungsanspruch soll 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Notarin auf Eintragung einer in derselben Urkunde bewilligten Auflassung Vormerkung fällig werden. Die Mitteilung und der Zugang erfolgen später im März 2023, die Beklagte zahlt bis Mitte April 2023 nicht. Die Klägerin setzt Frist bis Anfang Mai, immer noch keine Zahlung. Die Beklagte erklärt sodann im Januar 2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zudem erhielt die Beklagte den Besitz von der Klägerin trotzdem schon im Januar 2023. Die Beklagte hatte darauf eine Produktionshalle, welche 130T € kostete. Damit stieg auch der Wert des Grundstücks. Die Beklagte schon die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich eines Auskunftsanspruches der Klägerin erhoben. Der wurde allerdings abgewiesen. Überdies hat die Beklagte auf das Nachbargrundstück, dem Grundstück der Kl., eine Wärmepumpe gebaut, obwohl das Grundstück nicht in ihrem Eigentum steht. (Wertbeeinträchtigung) Dem hatte die Klägerin jedoch nie zugestimmt. Die Beklagte und die Klägerin einigten sich außergerichtlich auf Rückbau der Wärmepumpe und Kostentragung der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung wurde die Rücknahme erklärt, Beklagte und Streithelfer willigen ein. Ursprünglich hat die Klägerin mit einem Klageantrag zu 3. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wärmepumpe vom Grundstück in Schmalkalden zu beseitigen. Die Klägerin beantragt schlussendlich ca., 1. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung zur Auflassung betreffend das Grundstück in Meiningen zu bewilligen, 2. festzustellen, dass ein Anspruch auf Übereignung aus dem Kaufvertrag nicht besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 1., bezüglich Klageantrag zu 2. lässt sie sich rüge los in mdl. Verhandlung ein (genau: nimmt Rüge teilweise diesbezüglich zurück). Sie meint, dass kein Feststellungsinteresse bez. des Antrages zu 2 gegeben sei. Sie meint, dass Rücktritt unwirksam sei. Sie behauptet, die Beklagte habe Finanzierungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt, wozu diese verpflichtet, gewesen sei. Deshalb sei die Finanzierung gescheitert durch die Banken. Sie erhebt die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf getätigte Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Grundstücks durch den Bau der Halle. Der Nebenintervenientin rügt, dass er an der außergerichtlichen Einigung nicht beteiligt gewesen sei. Die Kostentragungslast sei deshalb unwirksam. Er bestreitet das Bestehen der Abrede.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2024 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.