Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Novenber 2024

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

11,11

Endnote

10,91

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Strafprozessrecht, materielles Strafrecht, Rechtsgeschichte und triviale Fakten

Paragraphen: §249 StGB, §239b StGB, §253 StGB, §408a StPO, §156 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat zum Einstieg an unseren Fall aus dem Zivilrecht und das dort (auch) zu prüfendes Versäumnisurteil angeknüpft. Er wollte auf den Strafbefehl und darauf, dass dessen Erlass nach Eröffnung der Hauptverhandlung wegen des Verbotes der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§§230 I StPO, §408a StPO) eine Ausnahme darstellt, hinaus. Einen kleinen Abstecher hat er dann auch noch in das Gebiet der Anklagerücknahme gemacht und wollte hierzu (nur) hören, dass der Verlust der Dispositionsbefugnis durch Eröffnung des Hauptverfahrens nach §156 StPO den Einschränkungen der Klagerücknahme nach der ZPO ähnelt. Danach hielt er sich ein wenig mit Trivialitäten auf (StPO ist von 1877, Reichsjustizgesetze schufen die StPO, ZPO und KonkursO, mehrere Senate des BGH sitzen in Leipzig etc.). Im materiellen Teil wollte er die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung anhand einer Geiselnahme hören, der Klassiker von Verfügungslehre vs. Rspr. dürfte jedem Studenten bekannt sein. Bei der Geiselnahme nach §239b StGB – er bezeichnet solche von Studenten gerne übersehenen Vorschriften gerne als „Dunkelnormen“ – wollte er von einer Kandidatin dann eine ad-hoc-Vergleichung der Vorschriften hören. Hier ging es nicht darum, dass die Kandidatin irgendwelches Sonderwissen wiederkäut (Zweiaktiger Tatbestand, sichere Zwischenlage und das ganze Blabla der Rechtsprechung), sondern dass sie anhand des Wortlautes erkennt, dass die Nötigungsmittel nicht identisch sind und die Absicht bzw. Ausnutzung der Zwangslage weiter ist. Als kleinen Ausflug hat er auch noch gefragt, wessen Ermordung hinter §239b StGB stand. Das war die Hanns-Martin Schleyers durch die RAF, die Bader und Meinhof freipressen wollte.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom November 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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