Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
18 |
Endnote |
18 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer hat zunächst klargestellt, dass er keine Meldungen wahrnimmt, bevor er die Frage nicht freigegeben wurde. Er stieg damit ein, dass er auf einer Geburtstagsfeier von seinem Neffen gefragt wurde, was er als Staatsanwalt machen würde. Diese Frage gab er an uns weiter. Es wurde darauf mit der „Chef der Polizei“ geantwortet, somit stellte der Prüfer Fragen über das Verhältnis von Polizei und Staatsanwaltschaft. Dabei wollte er auf § 163 StPO hinaus. Er fragte danach, warum die Staatsanwaltschaft die objektivste Behörde der Welt sei, und wollte einen Vergleich zur Staatsanwaltschaft in der USA. Ein Unterschied beinhaltet § 160 II StPO. Danach wollte er wissen, in wie viele Abschnitte man das Strafverfahren einteilen kann, anschließend daran fragte er wie die Geldstrafe zu qualifizieren sein. Die Geldstrafe stellt ein Vollstreckungsrecht dar, auch wenn diese als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Er stellte anschließend noch Fragen zu den unterschiedlichen Verdachtsarten, zum Gewaltmonopol des Staates und Strafanzeige und Strafantrag und zum Offizialdelikt. Dieser Teil zog sich ungefähr 40 Minuten Daraufhin folgte ein Fall, den der Prüfer vor dem Landgericht zur Anklage brachte. T1 und T2 begaben sich zu der Wohnung des G, um sich T1 Handy zurückzuholen. G war nie im Besitz des Handys. G öffnete die Tür, direkt danach hielt ihm T1 einen Elektroschocker vors Gesicht, um zu zeigen, dass dieser funktioniert. Danach drängte T2 G auf die Couch, um ihn dort in Schach zu halten. G sah sich dem T2 sowohl körperlich als auch der Mehrzahl der Täter chancenlos ausgesetzt. In der Zeit durchsucht T2 die Wohnung und nimmt ein Fahrrad, eine Bohrmaschine, ein Mobiltelefon mit. Beide Täter verließen die Wohnung Wir sollten zunächst Delikte aufzählen, bzgl. der Strafbarkeit von T1. Wir kamen auf §§ 249, 250 Nr. 1 a Alt. 1 und II Nr. 1 a Alt. 1, 253, 255, 240, 242 StGB zu sprechen. § 239a StGB sagte uns der Prüfer, nach der Erwähnung, dass wir diesen nicht prüfen sollen. Der Raub wurde durchgeprüft und auf die Standardsachen und Merkmale des Raubes angesprochen. Interessant zu wissen, der Elektroschocker steht im Waffengesetz und ist somit eine Waffe. Bei der Qualifikation war der Schwerpunkt, das Verwenden des Elektroschockers. Das Landgericht argumentierte dahin, dass die Nötigungshandlung beim Verwenden schon eine zu hohe zeitliche Zäsur, zwischen dem Verwenden des Elektroschockers und der Wegnahme Handlung vorliegt. Der Prüfer argumentierte vor dem Landgericht, dass die Möglichkeit des Verwendens auch weiterhin bestehen könnte und somit auch ein Verwenden immer noch besteht. Dieser Fall soll Anfang nächsten Jahres vor dem BGH entschieden werden, also für die nächste Prüfung ist es ganz sinnvoll das weitere Geschehen zu verfolgen. Viel Erfolg bei der Prüfung.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Dezember 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.