Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
8,76 |
Endnote |
9,09 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Baugenehmigung, Bauliche Anlage
Paragraphen: §35 BauGB, §47 LBO, §80 VwGO, §2 LBO
Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann mit einer Frage an die Prüflinge, ob wir schon Karten für das Southside-Festival hätten, beziehungsweise solche Festivals kennen und gegebenenfalls bereits ein solches besucht hätten. Daraufhin schilderte der Prüfer, dass er selbst bereits Karten gekauft hätte und er deswegen sich Gedanken zu dem öffentlich-rechtlichen Aspekt eines solchen Festivals gemacht hätte und woran wir als Prüflinge dabei denken würden. Insbesondere bezog sich der Prüfer dabei auf das OVG Lüneburg, welches sich mit dem dort stattfindenden „MOYN-Festival“ beschäftigt hatte. Der Prüfer führt aus, dass bei solchen Festivals etwa 4.500 Besucher zu erwarten seien, und sich über 16 Hektar verteilt während des Festivals auch Küchen, Sanitärstätten und Campingzelte befinden würden. Daraufhin frage er, wie man dies wohl öffentlich einordnen könnte. Die erste Idee war, dass es sich bei einem solchen Festival wohl um eine öffentliche Einrichtung handeln könnte, gem. § 10 GemO, darauf wollte der Prüfer jedoch nicht heraus. Danach wurde insbesondere das Baurecht, das Immissionsschutzrecht und auch das Abfallrecht angedacht. Zuletzt wurde auch darüber nachgedacht, ob auch das Versammlungsrecht oder Polizeirecht hier relevant sein könnte. Dabei erfolgt kurz noch eine Abgrenzung der Eingriffs- und Leistungsverwaltung. Dem Prüfer ging es jedoch um den baurechtlichen Aspekt, insbesondere, wenn es immer mehr Besucher geben würde und sich solche Veranstaltungen immer weiter ausweiten würden. Der Prüfer stellte daraufhin die Frage, wie die Behörde nun gegen diese Ausweitung vorgehen könnte. Im Rahmen dieser Überlegungen wurde diskutiert, ob die Veranstaltung mit ihren verschiedenen Aspekten überhaupt eine bauliche Anlage darstellt nach § 2 LBO und wie dies begründet werden könnte. Dabei sollte insbesondere auf die Dauerhaftigkeit und die Vergleichbarkeit mit der sich aus § 2 I 3 LBO ergebenden Fiktionen. Auch wurde kurz auf das materielle Baurecht, §§ 34, 35 BauGB eingegangen. Als Vorschlag, wie gegen die Veranstaltung vorgegangen werden könnte, wurde § 65 LBO, die Abbruchsanordnung angesprochen. Als weniger einschneidende Maßnahme war dann auf § 47 LBO, die Generalklausel im Bauordnungsrecht einzugehen. Abschließend stellte Der Prüfer die Frage, wie hier gegen eine Maßnahme nach § 47 LBO vorgegangen werden müsse, wenn eine solche kurze Zeit vor der Ausführung der Veranstaltung erfolgen würde. Dabei ging es dann um den einstweiligen Rechtsschutz aus § 80 V VwGO und die Anordnung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Am Schluss wurde noch einmal kurz der Prüfungsrahmen der Begründetheit bei dem einstweiligen Rechtsschutz aus § 80 V VwGO angesprochen.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Januar 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.