Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Berlin vom September 2024

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Verkehrsunfall (Unfallort im Bezirk Frankfurt Oder) Kläger ist Halter eines VW T5 (Wohnmobil), Lebensgefährtin (spätere Drittwiderbeklagte zu 1) fährt über Kreuzung und will links abbiegen. Beklagter zu 1) fährt mit seinem BMW gegenläufig und will Kreuzung geradeaus überqueren. Auf der Kreuzung kommt es zur Kollision. Wegen tiefer Morgensonne ist Ampelsignal für Beklagten erst bei näherem Heranfahren an die Ampel erkennbar. Kläger will Reparatur (konkret und brutto), Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten und 20 Euro Pauschale. Beklagte zu 2 (Haftpflicht des Beklagten zu 1) reguliert vorprozessual hälftig die Reparatur und SV-Kosten und die volle Pauschale, verweigert aber Nutzungsausfall mit Schreiben vom xxx. Kläger hat Zweitwagen für Einkaufen und Arbeitsweg. Für die Reparaturdauer (10 Tage) war aber Angeltour in Norwegen geplant, die aufgrund Reparatur abgesagt werden musste. Kläger behauptet, Ampel des Beklagten zu 1) sei rot gewesen. Kläger will restliche Reparaturkosten, SV-Kosten und Nutzungsausfall nebst Zinsen ab einem Tag nach dem Verweigerungsschreiben. Beklagter zu 1) erhebt DWK gegen Kläger, die Lebensgefährtin (Fahrzeugführerin) und die Haftpflicht des Klägers. Beklagter zu 1) hat SV-Gutachten eingeholt, das Reparaturkosten nach markengebundener Fachwerkstatt aufweist. Hat aber sein Pkw nicht reparieren lassen, sondern in Eigenregie wieder funktionstüchtig gemacht. Verlangt nun fiktive Reparaturkosten (netto) und SV-Kosten zu 50% mit Widerklage. Zinsen ab RHK der Widerklage beantragt, aber 5 Prozentpunkte (statt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Beklagte behaupten, Drittwiderbeklagte zu 1 sei bei Rot gefahren. Beklagten bestreiten Aktivlegitimation des Klägers einfach. Kläger trägt ausführlich zum Kauf und zur Übereignung/Übergabe des PKW beim Autohaus (mit Datum, Angabe des Kaufpreises etc. vor), Beklagten bestreiten weiter nur pauschal. Gericht hört DWK 1 und Beklagten zu 1 informatorisch an, beide sagen aus, sie hätten grün gehabt. Beklagter zu 1 sei vorsichtig mit Schrittgeschwindigkeit eingefahren und bei grün über die Ampel. DWK habe bei Rot gestanden, etwas Wasser getrunken, das Wasser abgestellt, dann sei die Ampel grün geworden und sie losgefahren. Gericht hört Polizisten an. Polizist 1 kann sich nicht richtig erinnern, hat aber Akte vorher nochmal gelesen. Auf jeden Fall hat aber Beklagter zu 1) nach dem Unfall nicht gesagt, er sei über rot gefahren. Das mit den Lichtverhältnissen stimmt. Polizist 2 hat das Polizeiauto geparkt, während die Unfallbeteiligten miteinander gesprochen haben. Weitere Besonderheiten: DWK 2 = Versicherung aus Köln, in Rechtsform einer AG Beklagte zu 2 = ebenso Aufgabenstellung: Nebenentscheidungen und RBB waren ausgeschlossen, Nutzungsausfall der Höhe nach üblich. Gericht (Landgericht Frankfurt Oder) beschließt mit Einverständnis der Parteien Entscheidung im schriftlichen Vorverfahren.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2024 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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