Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
6,2 |
Endnote |
7,2 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Schmähkritik, Art. 5 I GG – Ordnungsmaßnahmen iSv. § 82 HScHG – Prüfungsnoten als VA iSv. 35 VwVfG
Paragraphen: §5 GG, §35 VwVG, §82 SchlG
Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, hart am Fall
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte einen Sachverhalt mit zwei kleinen Fällen aus. In dem ersten Fall ging es um kritische Aussagen einer Person gegen über einer Richterin. Der Fall war orientiert an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17,). Der B war Kläger in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht. Dabei stellte er ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin, dass er damit begründete, das Verhalten der Richterin erinnere „an Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen Sondergerichten“. Die Verhandlungsführung gleiche „eher einem mittelalterlichen Hexenprozess als einem rechtsstaatlich durchgeführten Verfahren“. Wegen dieser Äußerung wurde der B letztinstanzlich rechtskräftig wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Begründung des Urteils qualifizierten die Strafgerichte die Äußerungen des B als Schmähkritik. Eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit war daher bei den Entscheidungen unterblieben. Die Äußerung des B – so die Strafgerichte in ihren Urteilsgründen – sei zwar möglicherweise noch vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst, trete aber als Schmähkritik von vornherein hinter das Persönlichkeitsrecht der verbal attackierten Richterin zurück. Gefragt war nach der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde des B. Der Sachverhalt wurde hierbei von einem der Prüflinge für die Zuschauer vorgelesen und begann sodann mit der Eröffnung des Schutzbereiches der Meinungsfreiheit. Hier forderte der Prüfer eine kleinschrittige Vorgehensweise. Es war präzise herauszuarbeiten, inwiefern Schmähkritik vom Schutzbereich des Art. 5 I GG erfasst ist und ob tatsächlich eine Schmähkritik vorlag. Ich meine, das im Ergebnis die Verfassungsbeschwerde begründet war. Indem zweiten Fall ging es um einen Schüler, der durch mehrfaches Stören des Unterrichts und bereits aufgelegter erzieherischer Maßnahmen, von einer bevorstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen wurde. Es war gefragt wie er bzw. seine Eltern dagegen vorgehen könnten bzw. ob der Ausschluss von der Klassenfahrt rechtmäßig war. Dies wurde anhand von § 82 HSchG gemessen. Zudem wurde nach einer Abgrenzung zwischen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen gefragt. Hierbei wurde die Außenwirkung problematisiert. Letztlich fragte er unabhängig von Fall, inwiefern man denn gegen Schulnoten vorgehen könnte. Auch hier war die Prüfung der VA-Qualität iSv. 35 HVwVfG gefragt. Im Großen und Ganzen war es eine sehr faire Prüfung. Es wurde kein Detailwissen gefordert. Es reichte, wenn man die Basics beherrschte.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Dezember 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.