Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilt keine Sachverhalte aus, sondern schildert die Fälle mündlich. Der Einstiegsfall war eher kurz. A verkaufte regelmäßig illegal Steroide. Wegen Geldnöten streckte er die Steroide mit äußerlich gleich aussehenden Substanzen. Das gestreckte Mittel „verkaufte“ er T, der regelmäßig Steroide von ihm bezog, ohne zu erwähnen, dass er die Mittel gestreckt hatte. Dann schilderte er noch kurz die Modalitäten der Übergabe. Hier war die Strafbarkeit des A zu prüfen. In Betracht kam ein Betrug nach § 263 StGB hier lag der besondere Fokus auf der Frage des Vermögensschadens. Entscheidend war es dann, herauszuarbeiten, welche Unterschiede sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Vermögensbegriffe (juristisch-ökonomischer und wirtschaftlicher Vermögensbegriff) ergeben. In einer Abwandlung, bei der T starb, wurden Tötungs- und Körperverletzungsdelikte samt den Qualifikationen des § 224 und § 227 StGB erörtert. T wusste nicht, was die Substanzen zur Streckung bewirkten, vertraute allerdings darauf, dass es nicht zum Tod führen würde. Man sollte die Definitionen sicher beherrschen und strukturiert prüfen. Die Prüfung schloss mit einer Frage aus dem Prozessrecht. Hier war gefragt, ob die Möglichkeit bestünde, den A wegen einer Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB eine Untersuchungshaft anzuordnen, obwohl er sich vollends kooperativ zeigt und in dem Ort verwurzelt ist, § 112 StPO. Hier war dann insbesondere der § 112 III StPO und dessen verfassungskonforme Auslegung zu thematisieren.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Januar 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.