Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
6,66 |
Endnote |
7,8 |
Endnote 1. Examen |
7,46 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte zu Beginn der Prüfung einen Fall aus. Der Fall war: M und V haben 2008 einen Mietvertrag geschlossen. Die Kaltmiete war 400€, die Betriebskosten sollten 100€ betragen. Grundsätzlich zahlte M immer rechtzeitig die Miete. Im November 2023 und Dezember 2023 zahlte der M jedoch nur 300€ Miete und im November 2024 zahlte er wieder nur 300€, sowie im Dezember 2024 gar keine Miete. V kam in die Kanzlei und wollte bezüglich dieser Umstände eine Beratung, wie er nun vorgehen kann. Wir fingen mit der Prüfung des § 543 BGB an und besprachen somit die fristlose Kündigung. Wir gingen alle Kündigungsvoraussetzungen durch. Dann fragte Herr Peters, was denn der Mietzins oder die Miete generell alles umfasst. Das Gesetz schweigt hierzu, sodass wir diskutierten. Letztlich kamen wir zu dem Schluss, dass die Miete insgesamt gemeint ist, also zuzüglich der Betriebskosten. Danach fragte Herr Peters, was unter „als nicht unerheblich“ i.S.d. § 543 BGB zu verstehen ist. Die Antwort hierzu findet sich im § 569 III Nr. 1 BGB. Danach ging es um die ordentliche Kündigung (§ 573 BGB) und was die Voraussetzungen sind. Der Prüfer fragte im Anschluss, was man denn nun als Anwalt zu tun habe. Antwort: Ein Schreiben an den Mieter schreiben, in dem man die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt. Hinzu kommt dann die Räumung der Wohnung und das geltend machen der entstandenen Anwaltskosten. Danach wurde der Fall weitergespannt. Der V reichte Klage ein, sie wurde rechtshängig und der Mieter zahlte jetzt die Miete. Der Prüfer wollte dann wissen, welche Folgen dies hatte. Wir kamen auf § 569 III Nr. 2 BGB. Er wollte hier auch die Normen der Anhängigkeit (§ 253 BGB) und der Rechtshängigkeit (§ 261 BGB) genannt bekommen. Darüber hinaus wollte er wissen, ob denn die ordentliche Kündigung nun auch unwirksam wird. Dies wurde dann verneint, ganz nach dem BGH. Sodann erörterten wir, was nun im Namen des Vermieters mit der Klage passieren muss. Antwort: teilweise Erledigungserklärung (mit Kostenfolge nach § 91a ZPO) und eine Antragsanpassung in Bezug auf die Räumung, nämlich erst nach Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung. Dann haben wir noch kurz den Mahnbescheid angesprochen ihn aber in Bezug auf die Räumung der Wohnung eindeutig abgelehnt, da der Mahnbescheid nur bei Geldforderungen Anwendung findet.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern vom Dezember 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.