I. Reparaturkosten / Wiederbeschaffungswert
Nach dem in § 249 I BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution ist das Fahrzeug grundsätzlich vom Schädiger in den Zustand zu versetzen, in dem es sich vor dem Unfallereignis befunden hat. Da dieser hierzu häufig nicht in der Lage ist und dies dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden kann, sieht § 249 II 1 BGB vor, dass der Geschädigte den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen kann. Die Mehrwertsteuer bekommt er nach § 249 II 2 BGB allerdings nur in dem Umfang ersetzt, in welchen sie tatsächlich angefallen ist.
Dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß hat der Geschädigte also grundsätzlich einen Anspruch darauf, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Ist dies technisch nicht möglich (sog. Totalschaden), so besteht die Naturalrestitution darin, dass ein gleichwertiges Fahrzeug wiederbeschafft wird. Die Höhe des Schadensersatzes des Geschädigten bestimmt sich dann nach dem aktuellen Zeitwert = Wiederbe-schaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich des noch vorhandenen Restwertes des Fahrzeugs.
II. Merkantiler Minderwert, § 251 BGB
Bei beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht, so dass bei einer Weiterveräußerung nur ein geringerer Marktpreis zu erzielen ist. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. BGH, NJW 2005, 277).
III. Mietwagenkosten
Mietwagenkosten können beansprucht werden, wenn sie wegen der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs und Durchführung der Reparatur oder während der Ersatzbeschaffung tatsächlich anfallen. Hier hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug. Allerdings muss er sich dann wegen ersparter Aufwendungen im Wege der Vorteilsanrechnung grundsätzlich einen Abzug von 10 % gefallen lassen. Dies kann durch ein Fahrzeugs einer niedrigen Kategorie vermieden werden.
Häufiger Streitpunkt sind jedoch die vom Mietwagenunternehmen berechneten Tarife. Oftmals wird ein über dem üblichen Preis liegender Unfallersatztarif berechnet. Dies hat den BGH in letzter Zeit häufig beschäftigt.
Ein erhöhter Unfallersatztarif ist nur erforderlich und damit ersatzfähig, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich rechtfertigt, weil der Vermieter Leistungen erbracht hat, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (vgl. BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2006, 360). Die Mietwagenkosten werden für die Dauer der Reparatur oder die Dauer der Ersatzbeschaffung ersetzt, wobei von üblichen Zeiten von 2 – 3 Wochen auszugehen ist.
IV. Nutzungsausfall
Hat der Geschädigte von seinem Recht auf einen Mietwagen keinen Gebrauch gemacht, so kann er grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der ihm entgangenen Nutzungsmöglichkeit geltend machen. Es handelt sich hierbei um einen normativen Schaden, der zu einer Schadensposition auch ohne feststellbare Verringerung der Vermögenssituation führt. Allerdings muss der Entzug der Nutzungsmöglichkeit auch fühlbar sein. Insofern ist die Ersatzforderung von dem Vorliegen eines Nutzungswillens und der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit abhängig.
V. Gutachterkosten
Auch die Kosten eines vorprozessualen Schadensgutachtens gehören zum ersatzfähigen Schaden. Gutachterkosten werden vor allem aufgewendet, um das Ausmaß der Beschädigung des Kraftfahrzeugs zu ermitteln und deren Beseitigung in einer Werkstatt vorzubereiten; sie dienen daher der Wiederinstandsetzung und damit der Wiederherstellung des früheren Zustands, so dass sie um Schadensersatz nach § 249 II 1 BGB als Sachschaden erfasst sind (vgl. BGH NJW 1982, 829).
VI. Allgemeine Aufwandspauschale
Die mit der Abwicklung des Schadensfalles verbundenen Nebenkosten sind in den Grenzen der Erforderlichkeit nach § 249 II 1 BGB zu ersetzen. Üblich ist insoweit eine Pauschalierung, wobei Beträge in Höhe von 25 bis und 30 Euro als angemessen anerkannt werden.
VII. Abschleppkosten
Auch die Abschleppkosten sind durch das Unfallereignis verursacht und gehören zu den ersatzfähigen Schadensposten (vgl. BGH NJW 1982, 829).