Durch eine Widerklage können auch Dritte in den Rechtsstreit einbezogen werden. Dies ist möglich, wenn sich die Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bislang am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten richtet oder wenn sie sich nur gegen einen bislang am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten richtet.
a) Drittwiderklage gegen den Kläger und einen Dritten
In einem solchen Fall ist die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit nach h.M. dann zulässig, wenn dieser nach oder zugleich mit dem Kläger durch die Widerklage in Anspruch genommen wird. Eine Hilfsdrittwiderklage ist allerdings unzulässig. Bei einer parteierweiternden Widerklage ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass neben §§ 33, 59 ZPO auch die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 263 ff. ZPO anzuwenden sind. Über die normalen Voraussetzungen der Widerklage hinaus muss die Drittwiderklage daher entweder sachdienlich oder von der Einwilligung des Drittbeklagten gedeckt sein. Zu beachten ist allerdings, dass sich die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Einbeziehung des Dritten nach allgemeinen Vorschriften richtet, § 33 ZPO also nicht anwendbar ist.
b) Drittwiderklage nur gegen einen Dritten
Nach h.M. ist eine parteierweiternde Drittwiderklage, die nicht zugleich gegen den Kläger gerichtet wird, grundsätzlich unzulässig, da § 33 ZPO nur die Widerklage des Beklagten zulässt, der Beklagte aber nur im Verhältnis zum Kläger, nicht aber im Verhältnis zu Dritten diese Parteirolle innehat
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) April 2014