I. Schädigendes Verhalten
Zunächst ist das Verhalten zu benennen, welches die Haftung nach § 826 BGB begründen soll.
II. Zufügung eines Schadens
Der Anspruchsteller muss einen Schaden erlitten haben. Dies gehört bei § 826 BGB zum haftungsbegründenden Tatbestand.
III. Kausalität
Das zur Haftung herangezogene Verhalten muss den Schaden adäquat kausal herbei-geführt haben.
IV. Sittenwidrigkeit der Handlung
Das Verhalten des Anspruchsgegners muss als sittenwidrig anzusehen sein. Sittenwidrig ist hierbei alles, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei auf Anschauungen der in Betracht kommenden Kreise zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen ist („Geschäftsmoral“). Maßgeblich ist hierbei ein Durchschnittsmaß an Redlichkeit und Anstand. Hierbei kommt es auf den Gesamtcharakter der Handlung unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck an. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Zweck des Verhaltens, das angewandte Mittel und die gezeigte Gesinnung.
Hierzu gehören insbesondere folgende Fallgruppen:
- Arglistiges Verhalten
- Verleiten zum Vertragsbruch
- Erteilen wissentlich falscher Auskünfte
- Ausnutzen wirtschaftlicher Machtstellungen
V. Schutzzweckzusammenhang
Der eingetretene Schaden muss auch in den Schutzzweckzusammenhang der Norm gehören. Dabei kommt es allerdings nicht auf die ratio des § 826 in abstracto an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm (vgl. MüKo-BGB/Wagner, § 826 Rn. 38).
VI. Vorsatz
Der Anspruchsgegner muss auch vorsätzlich gehandelt haben. Hierbei muss sich der Vorsatz zum einen auf die den Sittenverstoß begründenden Tatumständen beziehen, ohne dass die Sittenwidrigkeit als solche vom Vorsatz umfasst sein muss.
Zudem muss der Vorsatz auch die Zufügung des Schadens umfassen, da dieser zum haftungsbegründenden Tatbestand gehört. Erforderlich ist hierbei, dass der Handelnde wissen muss, dass ein Schaden eintritt, wobei er diesen entweder wollen oder jedenfalls billigend in Kauf nehmen muss. Nicht erforderlich ist, dass der Vorsatz sich auch auf den Umfang des Schadens bezieht und den konkreten Schadensverlauf umfasst.
VII. Schadenshöhe
Der Schadensersatz nach § 826 BGB bezieht sich auf den Ersatz des negativen Interesses. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne die schädigende Handlung stünde, wobei auch hier ein Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juli 2014