I. gestrecktes Verfahren
Von einem gestreckten Vollstreckungsverfahren spricht man, wenn der Vollstreckung ein auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichteter Verwaltungsakt vorausgeht, für dessen Erfüllung eine Frist gesetzt wird. Im Weiteren muss ein bestimmtes Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) für den Fall angedroht werden, dass die Pflicht nicht fristgerecht erfüllt wird. Verstreicht die Frist ergebnislos, so wird das angedrohte Zwangsmittel festgesetzt. In der Folge kann dann das Zwangsmittel angewendet werden.
II. Sofortvollzug
Als Sofortvollzug bezeichnet man ein Vollstreckungsverfahren, das nicht unter Einhaltung der obigen Verfahrensstufen ausgeführt wird. Beim Sofortvollzug fehlt ein zuvor erlassener VA, der zu erlassende VA wird vielmehr im Wege des Sofortvollzuges sofort umgesetzt. Zulässig ist ein solches Vorgehen, wenn es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.
Der Sofortvollzug ist zu unterscheiden von der sofortigen Vollziehung. Bei der sofortigen Vollziehung eines VA nach § 80 II VwGO liegt begriffsnotwendig ein Grund-VA vor, gegen den Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Hier erfolgt die Vollstreckung daher üblicherweise im gestreckten Verfahren.
Sofortvollzug ist allerdings auch möglich, wenn ein VA noch erlassen werden konnte, dann jedoch die Einhaltung des gestreckten Vollstreckungsverfahren (Androhung – Festsetzung – Anwendung) wegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht mehr möglich ist.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juli 2014