Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (BGH in MDR 2014, 764; Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
Die Regelungen des Sachmängelrechts geben dem Käufer daher primär einen Nacherfüllungsanspruch. Die Einzelheiten dazu regelt § 439 BGB.
Im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs obliegt dem Käufer die Wahl zwischen
– Mängelbeseitigung und
– Neulieferung.Allerdings ist der Verkäufer nach § 439 III BGB berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei der Bewertung dieser Unzumutbarkeit ist nach § 439 III 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen:
– der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand,
– die Bedeutung des Mangels und
– die mangelnde Nachteilhaftigkeit der jeweils anderen Art der Nacherfüllung für den Käufer.
In diesen Fällen kann der Käufer nicht die jeweils andere Art der Nacherfüllung verlangen. Aber selbst diese kann der Verkäufer unter den oben genannten Voraussetzungen verweigern. Dem Käufer verbleibt dann (unabhängig vom verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch) nur die Möglichkeit des Rücktritts oder der Minderung. Das Recht zum Rücktritt steht ihm allerdings gem. § 323 I 2 BGB nur zu, wenn der Mangel nicht unerheblich ist (vgl. § 323 V 2 BGB).
Wählt der Käufer die Neulieferung, so ist er dem Verkäufer gem. § 439 IV BGB zur Rückgewähr der mangelhaften Sache nach §§ 346-348 BGB verpflichtet.
§ 439 II BGB stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Verkäufer die Kosten für die Nacherfüllung zu tragen hat. Dies gilt insbesondere für Transport- und Arbeitskosten unabhängig von deren Höhe. Ein Unverhältnismäßigkeitseinwand ist jedoch insgesamt nach § 439 III BGB möglich.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) August 2014.