I. Der Verbotsirrtum nach § 17 StGB ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung. Inhaltlich entsprechende Regelungen finden sich auch in § 5 Wehrstrafgesetz (WStrG) und in § 11 II OWiG. Im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB irrt sich der Täter hier nicht über Umstände (Tatsachen und Rechtsvorschriften), welche einem Tatbestandmerkmal gehören, sondern über deren rechtliche Bewertung durch die Strafnorm.
Durch § 17 StGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das Fehlen des Unrechtsbe-wusstseins den Vorsatz des Täters nicht berührt, sondern nur für die Schuld relevant ist. Fehlt dem Täter also bei seinem Handeln das Unrechtsbewusstsein, so verwirklicht er den Tatbestand zwar vorsätzlich und rechtswidrig, aber schuldlos, wenn er die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit nicht vermeiden konnte. Konnte er sie vermeiden, so ermöglicht der Verweis des § 17 S. 1 StGB auf § 49 StGB die Berücksichtigung des Grades der Vorwerfbarkeit des Irrtums.
II. § 17 StGB erfasst sowohl den Fall, dass der Täter die sein Verhalten verbietende Norm nicht kennt (direkter Verbotsirrtum) als auch den Fall, dass er irrig an das Vorhanden-sein eines Rechtfertigungsgrundes glaubt (indirekter Verbotsirrtum als Erlaubnisirrtum) bzw. die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überschätzt (indirekter Verbotsirrtum). Auch die irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnistatbestands-irrtum) ist nach § 17 StGB zu behandeln.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Januar 2014