I. Voraussetzungen
1. Sonderbeziehung zwischen den Hauptparteie
Die Frage nach einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stellt sich immer dann, wenn jemand einen Schaden erlitten hat, der aber in einem vertraglichen/vertragsähnlichen Verhältnis mit dem Schädiger steht, aber mit einer Person, die eine solche Beziehung zum Schädiger hat.
2. Leistungsnähe
Darüber hinaus muss der geschädigte Dritte der Gefahr durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger.
3. Gläubigernähe
Schließlich muss der Gl. ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertragsschutz haben. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Dritter bestimmungsgemäß mit Leistung in Kontakt kommen soll (hypothetischer Parteiwille). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in Vorbereitung von Vertragsabschlüssen Begutachtungen erfolgen, die für den Abschluss selbst relevant sein sollen.
4. Erkennbarkeit
Diese Gläubigernähe muss für den Schuldner erkennbar sein, d.h. der einbezogene Personenkreis muss eng und überschaubar sein.
5. Schutzbedürftigkeit des Dritten
Der Dritte muss schutzbedürftig sein. Dies ist der Fall, wenn er keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Schädiger hat.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Februar 2014