Der Gläubiger hat nach § 802c ZPO auch ohne vorherigen ergebnislosen Sachpfändungsauftrag die Möglichkeit, den nach § 802e I ZPO zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Vermögensauskunft zu beauftragen.
I. Allgemeines
Zuständig ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
Nach Erhalt der Vermögensauskunft hat der Gläubiger dann die Gelegenheit, zu entscheiden, ob ein Zugriff auf das Schuldnervermögen lohnen kann und welche ollstreckungsmaßnahme angezeigt erscheint.
Im Rahmen der Vermögensauskunft ist der Schuldner nach § 802c I ZPO verpflichtet, persönliche Angaben zu machen und Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Über welche Dinge der Schuldner Angaben zu machen hat, ergibt sich aus § 802c II ZPO. Die von ihm gemachten Angaben hat der Schuldner an Eides statt zu versichern (§ 802c III ZPO).
Grundsätzlich ist der Schuldner nur alle 2 Jahre verpflichtet, eine Vermögensauskunft zu erteilen. Vor Ablauf dieser Frist ist er zu einer erneuten Abgabe nach § 802c I 1 ZPO nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Wird der Gerichtsvollzieher Einholung der Vermögensauskunft beauftragt, ist die vorstehende Frist aber noch nicht abgelaufen, so leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger nach § 802c I 2 ZPO stattdessen einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu.
II. Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft, § 802f ZPO
Der Schuldner erhält vom Gerichtsvollzieher eine weitere Zahlungsfrist von zwei Wochen (§ 802f I ZPO), allerdings wird gleichwohl ein Termin für die Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf bestimmt, falls Die Zahlung ausbleibt. Zu diesem Termin hat der Schuldner die zur erforderlichen Unterlagen mitzubringen. Die Zahlungsaufforderung ist, ebenso wie die Terminsbestimmung, dem Schuldner selbst zuzustellen. Eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten ist nach § 802f IV 1 ZPO nicht ausreichend und entbehrlich.
Grundsätzlich ist nach § 802f Abs. 2 ZPO auch die Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners möglich. Dem kann der Schuldner aber binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Februar 2014