I. Die einstweilige Anordnung als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach § 123 V VwGO dann in Betracht, wenn §§ 80, 80a VwGO nicht eingreifen, weil im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage nicht einschlägig ist, sondern eine Verpflichtungs-, Feststellungs- oder allgemeine Leistungsklage vorliegt.
Lediglich in den Fällen der konkreten Normenkontrolle nach § 47 VwGO findet § 123 VwGO keine Anwendung, weil hier ein eigene Regelung getroffen wurde. Es gibt also keine Regelungslücke zwischen den verschiedenen Arten des einstweiligen Rechtsschutzes. Greifen sonstige Regelungen nicht ein, ist jedenfalls § 123 VwGO einschlägig.
II. Es sind zwei Arten der einstweiligen Anordnung zu unterscheiden:
1. Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO (vgl. § 945 ZPO)
Eine Sicherungsanordnung dient der Sicherung eines bestehenden Zustandes (Bewahrung des status quo), also der Abwehr von Änderungen (vorbeugende Gefahrenabwehr), während mit der Regelungsanordnung auch die Erweiterung der bestehenden Rechtsposition begehrt werden kann. Es handelt sich also um zustandssichernde und zustandsverbessernde Maßnahmen (Veränderung des status quo). Die Sicherungsanordnung ist also insofern die engere Regelung.
2. Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO (vgl. § 940 ZPO).
Häufig findet eine genaue Unterscheidung in der Praxis nicht statt, da jedenfalls dann, wenn eine Sicherungsanordnung möglich ist, auch eine Regelungsanordnung getroffen werden kann (Redeker/v. Oertzen § 123 Rn 5). Dies führt dazu, dass die Rspr. meist auf § 123 I 2 VwGO zurückgreift oder gar auf eine nähere Bezeichnung verzichtet und nur § 123 I VwGO als Rechtsgrundlage nennt. Diese praktische Handhabung darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Voraussetzungen vor Sicherungs- und Regelungsanordnung unterschiedlich sind. Aus diesem Grund erfolgt hier zum besseren systematischen Verständnis eine gesonderte Darstellung der Anordnungsarten.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juni 2013