Prüfungswissen: Die Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Mit der Vollstreckungserinnerung werden konkrete Maßnahmen eines Vollstreckungsorgans mit der Begründung angefochten, die zu beachtenden Verfahrensvorschriften seien nicht eingehalten worden. Materiell-rechtliche Einwände können in diesem Verfahren nicht erhoben werden.
766 ZPO ist nur einschlägig, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt. Wurde eine Entscheidung getroffen, ist § 793 ZPO (Beschwerde) anzuwenden.
Fraglich ist dabei allerdings, wann von einer Entscheidung i.S.d. § 793 ZPO auszugehen ist. Eine Entscheidung liegt nach h.M. dann vor, wenn das Vollstreckungsgericht, z.B. vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Gegner angehört hat oder einen Antrag des Gläubigers ablehnt. Ist die Anhörung unterblieben, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. § 850b III ZPO), so liegt daher nach h.M. keine Entscheidung vor (vgl. OVG Münster NJW 1980, 1709).
Nur in diesen Fällen setzt sich das Vollstreckungsgericht mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinander und trifft eine tatsächliche und rechtliche Würdigung, so dass die Annahme des Vorliegens einer Entscheidung gerechtfertigt ist.

I. Fallgruppen

  1. Schuldner oder Dritter rügen Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, (§ 766 I ZPO)
  2. Gläubiger wendet sich gegen Weigerung des GV in Bezug auf den Zwangsvollstreckungsauftrag, (§ 766 II, 1. Alt. ZPO) / Kostenansatz des Gerichtsvollziehers wird gerügt
    Soweit es um Maßnahmen des Gerichtsvollzieher geht kommt auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht, allerdings führt dies nur zur Überprüfung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers unter dienstaufsichtsrechtlichen Aspekten und kann allenfalls Dienstaufsichts- oder Disziplinarmaßnahmen nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Folge haben. Die Dienstaufsicht darf den Gerichtsvollzieher nicht zu konkreten Tätigkeiten anweisen (vgl. Musielak-Lackmann, § 766 ZPO, Rn. 3)
  3. Schuldner wendet sich gegen eine Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht
    Problematisch bei Vollstreckungserinnerungen gegen Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts ist die Abgrenzung zur sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO und zur Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RPflG.
    a) Abgrenzung zur sofortigen Beschwerde, § 793 ZPO
    766 ZPO ist nur einschlägig, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt. Wurde eine Entscheidung getroffen, ist § 793 ZPO anzuwenden.
    Eine Entscheidung liegt nach h.M. dann vor, wenn das Vollstreckungsgericht, z.B. vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Gegner angehört hat oder einen Antrag des Gläubigers ablehnt. Ist die Anhörung unterblieben, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. § 850b III ZPO), so liegt daher nach h.M. keine Entscheidung vor (vgl. OVG Münster NJW 1980, 1709).
    Nur in diesen Fällen setzt sich das Vollstreckungsgericht mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinander und trifft eine tatsächliche und rechtliche Würdigung, so dass die Annahme des Vorliegens einer Entscheidung gerechtfertigt ist.
    b) Abgrenzung zur Rechtspflegererinnerung, § 11 II RPflG
    Die Rechtspflegererinnerung kommt nur in Betracht, wenn der Rechtspfleger eine Entscheidung getroffen hat, gegen die kein Rechtsmittel gegeben ist.
    Gegen Entscheidungen ohne notwendige mündliche Verhandlung im Vollstreckungsverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft. Liegt keine Entscheidung vor, so ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegeben.

II. Erinnerungsbefugnis
Sie ist gegeben, wenn der Erinnerungsführer nach seinem Vortrag beschwert ist.
Beschwert ist nur der, der – nach seinem eigenen Vortrag – durch den Vollstreckungsakt möglicherweise in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist.Der Gläubiger ist immer dann beschwert, wenn das Vollstreckungsorgan seinen Auftrag nicht, nicht dem Antrag gemäß oder verzögert durchführt. Der Schuldner ist durch jede gegen ihn gerichtete Vollstreckungsmaßnahme beschwert und so möglicherweise in seinen Rechten verletzt.

III. Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht grundsätzlich vom Beginn der Zwangsvollstreckung bis zu deren vollständiger Beendigung.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Mai 2013