Die Zulassung der Berufung ist nur für bestimmte Fälle vorgesehen, die in § 124 II VwGO normiert sind. Diese Aufzählung ist abschließend. Eine Zulassung aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht.
· Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ( § 124 II Nr. 1 VwGO)
· Die Angelegenheit weist besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 II Nr. 2 VwGO)
· Die Rechtssache hat grundlegende Bedeutung (§ 124 II Nr. 3 VwGO)
· Die Entscheidung
– weicht ab von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesver-waltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und
– beruht auf dieser Abweichung (§ 124 II Nr. 4 VwGO).
· Es wird ein
– Verfahrensmangel geltend gemacht,
– dieser Verfahrensmangel liegt vor und
– die Entscheidung kann auf diesem Mangel beruhen,
– der Mangel unterliegt der Prüfung des Berufungsgerichts (§ 124 II Nr.5 VwGO).
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juni 2013