Dieser Fall befasst sich mit Sicherungsrechten bei Mobilien, insbesondere der Sicherungsübereigung auch vor dem Hintergrund des Pfandrechts an einem Anwartschaftsrecht.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 14.05.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
(vgl. den „Fräsmaschinen-Fall“ BGHZ 50, 45)
Im Dezember 2000 verkaufte das Gestüt „Glück-der-Erde“-GmbH (G) an den Pferdezüchter Z den Zuchthengst „Black Beauty“. G behielt sich das Eigentum an dem Hengst bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 150.000,- EURO vor. Z leistete eine Anzahlung in Höhe von 50.000,- EURO und ließ den Hengst auf seiner Koppel weiden, unterbrochen nur zum gelegentlichen Decken der Stuten des Z.
Im September 2004 nahm Z ein Darlehen in Höhe von 200.000,- EURO bei seinem Nachbarn N auf. Zur Sicherung dieser Schuld übereignete Z alle sieben auf seinem Hof befindlichen Pferde, darunter auch den Zuchthengst „Black Beauty“. In dem Sicherungsvertrag einigten sich die Parteien darüber, dass das Eigentum an den Pferden auf N übergehen und dass Z die Pferde auf seinem Hof weiter zu Zuchtzwecken nutzen dürfe.
Zur Sicherung eines eigenen Kredites bei der D-Bank in Höhe von 250.000,- EURO nebst Zinsen trat N im Oktober 2004 seine Rechte aus dem mit dem Z geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag an die D-Bank ab. Die Parteien vereinbarten, dass das Eigentum an den Pferden auf die D-Bank übergehen sollte und N zu diesem Zwecke seine Rechte aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit Z auf die D-Bank übertragen sollte. Weiterhin verpflichtete sich N, den Z anzuweisen, fortan den Besitz an den sicherungsübereigneten Tieren nur noch für die D-Bank zu vermitteln.
Da Z seiner Zahlungspflicht gegenüber G nicht nachkam, verlangt G Herausgabe des Pferdes von Z.
Wie ist die Rechtslage?