Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Keine wirksame Pfändung der Briefgrundschuld ohne Briefübergabe (OLG München; Beschluss vom 20.06.2011 − 34 Wx 259/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
I. Pfändung einer durch Hypothek oder Grundschuld gesicherten Forderung
Zahlt ein Schuldner auf einen vollstreckbaren Titel hin nicht, so hat der Gläubiger die Möglichkeit, seine Befriedigung durch die Vollstreckung nicht nur in bewegliche Sache, sondern auch in Forderungen zu suchen, die der Schuldner seinerseits gegen Dritte hat. Die Befriedigung durch die Pfändung von Geldforderungen findet zweistufig statt. Zunächst wird die Forderung nach § 829 ZPO gepfändet und dann nach § 835 ZPO dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Da dies nicht rechtlich zwingend, aber tatsächlich meist zeitgleich stattfindet, spricht man dann von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, ob es sich rechtlich eigentlich um zwei Beschlüsse handelt (sog. PfÜB). Da der Schuldner des vollstreckenden Gläubigers zugleich Gläubiger der gepfändeten Forderung ist, die sich gegen seinen, also den Schuldner des Schuldners richtet, verbleibt es zur Sicherung der Zuordnungen bei den ursprünglichen Parteibe-zeichnungen als Gläubiger und Schuldner, der Schuldner des Schuldners wird dann als Drittschuldner bezeichnet.
Mit der Pfändung tritt die Verstrickung der Forderung ein und es entsteht ein Pfändungspfandrecht an der Forderung. Die Verstrickung und das Pfändungspfandrecht beziehen sich, außer in Fällen ausdrücklicher Teilpfändung, stets auf die gesamte Forderung, unabhängig davon, wie hoch die Forderung ist, wegen der vollstreckt wird.
Soll eine Forderung gepfändet werden, die durch eine Hypothek/Grundschuld abgesichert ist, so ist nach § 830 I 1 ZPO die Übergabe des Hypotheken-/Grundschuldbriefes an den Gläubiger erforderlich. Diese muss notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erzwungen werden. Der Pfändungsbeschluss ist Vollstreckungstitel für die Herausgabevollstreckung hinsichtlich des Hypotheken-/Grundschuldbriefes nach §§ 883 ff. ZPO). Ausreichend für die Wirksamkeit der Pfändung der Forderung ist dann jedoch nach § 830 I 2 ZPO die Besitzerlangung durch den Gerichtsvollzieher.
Sofern es sich bei der Hypothek/Grundschuld ausnahmsweise um eine Buchhypothek/grundschuld handelt, muss nach § 830 I 3 ZPO anstelle der Übergabe des Hypotheken-/Grundschuldbriefes an den Gläubiger oder der Besitzerlangung durch den Gerichtsvollzieher die Pfändung der Forderung in das Grundbuch eingetragen werden, was beim Grundbuchamt aufgrund des Pfändungsbeschlusses bewirkt werden kann.
Erfolgt allerdings die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, bevor der Hypotheken-/Grundschuldbrief übergeben oder die Pfändung im Grundbuch eingetreten ist, so gilt die Pfändung nach § 830 II ZPO bereits in diesem Zeitpunkt als gegenüber dem Drittschuldner wirksam, so dass auch zu diesem Zeitpunkt schon die Wirkungen des Arrestatoriums eintreten.
II. Überweisung einer durch Hypothek oder Grundschuld gesicherten Forderung
Mit dem Pfändungsbeschluss allein ist die Forderung bislang nur „eingefroren“, eine Befriedigung der Forderung, aus der vollstreckt wird, kann allein aus dem Pfändungsbeschluss nicht erfolgen. Der Gläubiger muss sich die Forderung noch nach § 835 ZPO überweisen lassen. Nur mit einem wirksamen Überweisungsbeschluss wird er berechtigt, die fremde Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner in eigenem Namen geltend zu machen.
Der Überweisungsbeschluss kann grundsätzlich zeitgleich mit dem Pfändungsbeschluss beantragt und erlassen werden. Gegen einen einheitlichen Beschluss bestehen keine Bedenken, wenn beide Maßnahmen nach §§ 829 III, 835 III ZPO durch einheitliche Zustellung an den Drittschuldner wirksam werden (vgl. Musielak-Becker, § 835, Rn. 3).
Bei der Überweisung einer hypothekarisch/grundschuldlich gesicherten Forderung ist die Zustellung entbehrlich. Es reicht nach § 837 I 1 ZPO aus, wenn dem Gläubiger der Überweisungsbeschluss ausgehändigt wird, ohne dass dazu das förmliche Zustellungsverfahren eingehalten werden muss.
Bei einer Überweisung an Zahlungs statt ist nach § 837 I 2 ZPO bei einer Buchhypothek/grundschuld zudem die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich.
Umstritten ist, ob auch bei der Pfändung hypothekarisch/grundschuldlich gesicherter Forderungen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zeitgleich ergehen können, da ein Überweisungsbeschluss die Wirksamkeit der Pfändung voraussetzt und die Pfändung einer hypothekarisch/grundschuldlich gesicherten Forderungen bei der Briefhypothek-/grundschuld erst wirksam wird, wenn der Gläubiger oder zumindest der Gerichtsvollzieher den Besitz an dem Brief erlangen. Da also Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht zugleich mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam werden, könnte anzunehmen sein, dass daher auch ein gleichzeitiger Erlass von Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss unzulässig ist.
Eine Ansicht geht davon aus, dass ein gleichzeitiger Erlass nicht zulässig ist, weil die Pfändung vor Übergabe des Briefes oder Grundbucheintragung nach § 830 ZPO noch wirkungslos ist und allein der Erlass des Pfändungsbeschlusses nicht als Grundlage für den Überweisungsbeschlusses genügt (vgl. BGH NJW 1994, 3225; Musielak-Becker, § 835 Rn. 4). Die Gegenansicht geht davon aus, dass Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sehr wohl zusammen erlassen werden dürfen und die Übergabe oder Eintragung nur für das Wirksamwerden erforderlich sind (vgl. Zöller, § 836 ZPO, Rn. 7; Stöber, NJW 1996, 1180).
Nach erfolgter Überweisung steht der Gläubiger dann auch hier nach § 836 I ZPO so, wie auch der Schuldner steht und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach § 1147 BGB betreiben.
Hat der Gläubiger lediglich die Überweisung der hypothekarisch/grundschuldlich gesicherten Forderung beantragt und handelt es sich um eine Sicherungshypothek-/grundschuld, so kann er sich auch nur die Forderung an Zahlungs statt überweisen lassen.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) März 2012