Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Produkthaftung für Überspannungsschäden (vgl. BGH in NJW 2014, 2106),(BGH; Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 144/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentrlicht.
Diese Haftung ist ein besonderer Anwendungsfall der allgemeinen Verkehrs-sicherungspflicht. Der Produkthaftung liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der mangelhafte oder gefährliche Produkte herstellt oder importiert oder sie anderen überlässt, verpflichtet ist, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Personen- und Sachschäden Dritter infolge der Mangelhaftigkeit oder der Gefährlichkeit des Produktes zu verhindern.
Hierbei müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:
I. Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG (vgl. Gesetzestext)
II. Hersteller i.S.d. § 4 ProdHaftG
1. Hersteller (§ 4 I 1) ist, wer das Endprodukt oder wer als Zulieferer einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat.
2. Quasi-Hersteller (§ 4 I 2) ist wer sich als Hersteller eines Produkts durch Namensanbringung ausgibt
3. Importeur (§ 4 II) ist, wer ein Produkt zum Zwecke des Vertriebs im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den EG-Bereich einführt (verkauft, vermietet, verleast).
4. Lieferant (§ 4 III) gilt der Lieferant als Hersteller, wenn der (Quasi-) Hersteller – bzw. bei importierten Produkten der Importeur nicht festgestellt werden kann.
III. Fehlerhaftigkeit i.S.d. § 3 ProdHaftG
Ein Fehler liegt vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. Maßgebender Zeitpunkt ist der des Inverkehrbringens.
IV. Verletzung eines der in § 1 I ProdHaftG genannten Güter
Reine Vermögensschäden und immaterielle Schäden werden nicht ersetzt. Zu den geschützten Gütern gehören:
1. Tötung eines Menschen
2. Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen
3. Beschädigung einer anderen für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmten und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendeten Sache, § 1 I 2 ProdHaftG. Es muss also eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt sein. Für den weiterfressenden Mangel wird nach dem ProdHaftG nicht gehaftet.
V. Verantwortlichkeit
Der Hersteller ist für die eingetretenen Schäden unabhängig von einem Verschulden verantwortlich, da es sich bei der Produkthaftung um einen Fall der Gefährdungshaftung handelt.
VI. Haftungsausschluss
Allerdings sieht § 1 II ProdHaftG einige Haftungsausschlüsse vor (vgl. Gesetzestext).
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) September 2014