Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Haftung für Abschleppschäden bei selbständigen Werkunternehmern (BGH, 261; Urteil vom 18.02.2014 – VI ZR 383/121) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
I. Allgemeines
Ein Verwahrungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Hinterleger einem Verwahrer eine Sache übergibt, damit diese sie aufbewahrt. Den Verwahrer muss dann kraft Gesetzes oder kraft Erklärung eine besondere Obhutspflicht gegenüber dem Eigentum des Hinterlegers treffen.
Für die Abgrenzung zwischen einen zivilrechtlichen und einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis kommt es auf die Rechtsnatur der Rechtsbeziehung zwischen denBeteiligten an. Soweit sonstige Anhaltspunkte nicht vorhanden sind, ist diese Rechtsnatur nach dem Sachzusammenhang zu bestimmen, wobei Indizien zur Abgrenzung herangezogen werden können.
Wird eine Abschleppmaßnahme vorgenommen und das Fahrzeug nicht nur umgesetzt, sondern mitgenommen, so ist von einer öffentlich –rechtlichen Verwahrung auszugehen (vgl. z.B. § 44 PolG nw).
II. Anspruchsvoraussetzungen
Auf die öffentlich-rechtliche Verwahrung finden die zivilrechtlichen Regelungen entsprechende Anwendung (§§ 280 ff. BGB). Dies ist für den Anspruchsteller im Vergleich zum Amtshaftungsanspruch, bei der er die volle Beweislast für das Verschulden des Amtswalters hat, von Vorteil, da auch gegenüber dem Staat die Verschuldensvermutung des § 280 I 2 BGB analog gilt, so dass dieser nachweisen muss, dass ihn bzw. seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.