Prüfungswissen: Rechtsweg gegen ein Hausverbot für Behördengebäude

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegen Hausverbot für Räume des Jobcenters (OVG Münster in NWVBl. 2011, 440) (OVG Münster; Beschluss vom 13.05.2011 – 16 E 174/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Wenn es im Bereich von öffentlichen Einrichtungen zu Störungen kommt, müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, wie sie auch jeder Privatperson im Zusammenhang mit ihrem Eigentum zustehen. Handelt es sich allerdings um ein öffentliches Gebäude und bei dem Hausherrn um eine Behörde, so ist häufig problematisch, z.B. bei einem Hausverbot das Betretungsrecht vor dem Zivilgericht oder vor dem Verwaltungsgericht erstritten werden muss.

I. gesetzliche Regelungen
1. Sitzungspolizeiliche Befugnisse des Vorsitzenden im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 68 III 1 VwVfG) und im Gerichtsverfahren (§ 176 GVG; § 55 VwGO),
2. Hausrecht des Bundestagspräsidenten für Bundestagsgebäude (Art. 40 II 1 GG.
3. Die Ordnungsbefugnis des Gemeindesratsvorsitzenden.

II. Anstaltsrecht
Bei öffentlichen-rechtlichen Anstalten ergibt sich die Ermächtigung aus der Verpflichtung zur Erreichung und Aufrechterhaltung des Anstaltszwecks. Allerdings gilt sie nur für solche Personen, die dem Anstaltszweck unterworfen sind (Studenten an der Hochschule, Schüler in der Schule). Für sonstige Personen gelten die üblichen Regelungen.

III. sonstige Fälle
In vielen Fällen greift aber keine besondere Rechtsgrundlage für die Ausübung des Hausrechts an öffentlichen Gebäuden ein.
Grundsätzlich ist das Hausrecht Ausfluss der privatrechtlichen Eigentumsrechte gem. §§ 859 f, 903, 1004 BGB. Im Zusammenhang mit Gebäuden, in denen Verwaltungstätigkeit ausgeübt wird, kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass es sich um öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch handelt.
Entsprechend muss zur Wahrung des Widmungszweckes mit der Befugnis zum Gebrauch der Sachen auch eine Befugnis zur Störungsabwehr als Annexkompetenz korrespondieren (öffentliche Sachherrschaft). So ist auch unbestritten, dass der Verwaltung jedenfalls an Sachen im Verwaltungsgebrauch ein öffentlich-rechtliches Hausrecht zukommt. Einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf es dazu nicht.
Umstritten ist aber, ob die Ausübung des Hausrechts stets als öffentlich-rechtlich anzusehen ist oder ob auch Fälle privatrechtlicher Ausübung des Hausrechts denkbar sind.

1. Die (noch) überwiegende Rechtsprechung grenzt nach dem Zweck des Besuches, stellt also darauf ab, aus welchem Grund der Betroffene das Gebäude betreten wollte.
– Geschah dies zur Wahrnehmung öffentlicher Angelegenheiten, so ist der Verwaltungsgebrauch an öffentlichen Sachen betroffen, der auch mittelbar dem Besucher dienen soll und ein ausgesprochenes Hausrecht nach öffentlichem Recht zu beurteilen.
– Diente der Besuch des Gebäudes hingegen einen privaten Zweck, so ist auch das Hausverbot nach Privatrecht zu beurteilen
vgl. BVerwGE 35, 103ff.; BGHZ 33, 230ff.; BGH NJW 1967, 1911f.; OVG NW DVBl 1963, 450; DVBl 1968, 157f.; DVBl 1975, 587f.; VGH BW NJW 1994, 2500f.

2. Die Literatur und einige neue Rechtsprechung hingegen grenzen nach dem Zweck des Hausverbotes ab.
Der Ausspruch des Hausverbotes dient dem Schutz der unbeeinträchtigten Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, so dass das Hausrecht stets öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist. Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zweck der Bürger das Gebäude aufgesucht hat.
Ein Hausverbot allein aus privaten Eigentümerinteressen ohne Bezug zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabe kommt hingegen nur in Betracht, wenn subjektive öffentliche Rechte des Bürgers z.B. auf persönliche Antragstellung bei der Behörde, nicht beeinträchtigt werden. Insofern unterliegt die Verwaltung in der Ausübung eines privaten Hausrechtes strengeren Bindungen als eine Privatperson, die ein Hausverbot auf der Grundlage der Eigentümerbefugnisse ohne weiteres auch wegen persönlicher Abneigungen aussprechen kann.
vgl. BayVGH BayVBl 1980, 723; NJW 1982, 1717; OVG NW NVwZ-RR 1989, 316; OVG NW ZMR 1976, 376ff.; VGH BW DVBl 1977, 223; OVG Bremen NJW 1990, 931

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Dezember 2011