Prüfungswissen: Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags nach § 60 VwGO

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Bemessung der Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (VGH Mannheim; Beschluss vom  22.08.2014 – 2 S 1472/14). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags nach § 60 VwGO

Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet, wenn jemand ohne sein Verschulden
gehindert war, die Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen und dies auch nach § 60 II 2 VwGO glaubhaft macht. Verschuldet ist das Fristversäumnis jedoch nicht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch normale Fahrlässigkeit spricht gegen eine Wiedereinsetzung.

I. Hinderungsgründe des Beteiligten selbst
Zunächst kann der Beteiligte selbst an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sein (z.B. Ortsabwesenheit, Krankheit, Inhaftierung). Sorgfaltsmaßstab ist hierbei die im Rahmen eines Verfahrens verkehrsübliche Sorgfalt.

II. Verschulden des (Prozess-)Bevollmächtigten
Das Verschulden des gesetzlichen Vertreters steht nach § 173 VwGO i.V.m. § 51 II ZPO dem Verschulden der Partei gleich. Dies gilt nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 II ZPO auch für das Verschulden des Bevollmächtigten.
Anders als beim Sorgfaltsmaßstab für den Beteiligten selbst besteht bei der Bestimmung der von einem Rechtsanwalt zu beachtenden Sorgfalt Einigkeit darüber, dass ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, der sich an der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts in der jeweiligen Prozesssituation orientiert und hoch zu stecken ist

III. externe Hinderungsgründe
Das Fristversäumnis kann auch auf solchen Gründen beruhen, auf die der Beteiligte oder sein Vertreter keinen Einfluss haben (z.B. Nichteinhaltung der üblichen Postlaufzeiten, mangelnde Funktionstüchtigkeit des Emfangsfaxgerätes des
Gerichts
).

IV. Kausalität
Ist ein verschuldeter Fehler feststellbar, so kommt eine Wiedereinsetzung gleichwohl dann in Betracht, wenn der Fehler nicht ursächlich für die Fristversäumnis war. (vgl. BGH VersR 1993, 77; BGH VersR 1991, 123). Ein Fehler ist dann ursächlich, wenn ohne ihn die Frist nach dem gewöhnlichen Verlauf nicht versäumt worden wäre (vgl. BGH VersR 1974, 1001).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA)  Februar 2015