I. Herleitung
Die Lehre von der Geschäftsgrundlage hat historische Wurzeln in dem Institut clausula rebus sic stantibus, das besagt, dass jeder schuldrechtliche Vertrag nur so lange bindend sein soll, als die Verhältnisse, die für seinen Abschluss bestimmend waren, sich nicht von Grund auf geändert haben. Jede Verpflichtung soll also von vornherein nur unter dem Vorbehalt eingegangen sein, dass die maßgeblichen Verhältnisse unverändert Bestand hätten (vgl. BeckOK/Unberath, § 313, Rn. 2)
II. Begriff der Geschäftsgrundlage
Unter der sog Geschäftsgrundlage versteht die st. Rspr., die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (RGZ 103, 328, 332; BGHZ 25,390, 392 = NJW 1958, 297; BGHZ 133, 281, 293 = NJW 1997, 320). Daran hat auch die Kodifizierung in § 313 nichts geändert (BGHZ 163, 42 = NJW 2005, 2069, 2071; BGH BB 2006, 911; vgl. BT-Drucks 14/6040 S 175; vgl. BeckOK/Unberath, § 313, Rn. 4).
III. Rechtsfolgen
Liegen die Voraussetzungen des § 313 vor, so führt dies nur ausnahmsweise zur Aufhebung des Vertragsverhältnisses. Aus Gründen der Vertragstreue und der Verkehrssicherheit ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen und dem Willen beider Partner Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen (BGHZ 9, 273, 279 = NJW 1953, 937; BGHZ 47, 48, 51 f = NJW 1967, 721; BGH NJW 1984, 1746, 1747; vgl. BeckOK/Un-berath, § 313, Rn. 84).
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Oktober 2013