Ist der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und kann auch nicht an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden, ist eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO möglich. Diese ist nach § 688 II ZPO allerdings im Mahnverfahren ausgeschlossen. Auch bei Unmöglichkeit oder mangelnder Erfolgsausicht kann öffentlich zugestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 – 20 GVG der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
Die öffentliche Zustellung bedarf nach § 186 I ZPO der Bewilligung durch das Prozessgericht, wobei die Entscheidung hierüber ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann und durch Beschluss erfolgt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Gegen die Zurückweisung des Antrags steht dem Antragsteller das Recht der sofortigen Beschwerde nach § 567 I Nr. 2 ZPO zu.
Die öffentliche Zustellung darf zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens nur in engen Ausnahmen zugelassen werden und stellt das letzte Mittel zur Zustellung dar (vgl. BVerfG NJW 1988, 2361). So erfolgt eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung wegen Unkenntnis vom Aufenthaltsort einer Person nur, wenn die Unkenntnis objektiv nachweisbar ist. Allein die subjektive Unkenntnis desjenigen, für den zugestellt werden soll, reicht nicht aus (vgl. OLG Hamm JurBüro 1994, 630). Dieser muss vielmehr darlegen und nachweisen, dass er entsprechende Nachforschungen angestellt hat und trotz gehöriger Anstrengung den Aufenthalt des Zustellungsgegners nicht ermitteln konnte. So muss z.B. nachgewiesen werden, dass die Anschrift den Meldeämtern unbekannt ist und auch Nachbarn, Vermieter, Arbeitgeber oder sonstige Personen befragt wurden (vgl. OLG München FamRZ 199, 446; OLG Frankfurt/M. MDR 1999, 1402). Daneben besteht aber keine Ermittlungspflicht des Gerichts (vgl. OLG Hamm Jur. Büro 1994, 630; a.A. BayObLG Rpfleger 1978, 446).
Die Zustellung erfolgt dann nach § 186 II ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen:
- die Person, für die zugestellt wird,
- den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des
Prozessgegenstandes sowie - die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss zudem den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt nach § 188 ZPO als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht ist allerdings nach § 188 S. 2 ZPO befugt, eine längere Frist zu bestimmen.
Das Schriftstück selbst wird aus datenschutzrechtlichen Gründen, anders als früher, nicht mehr öffentlich ausgehängt.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Oktober 2013