Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Anfechtung der Annahmeordnung einer Hinterlegungsstelle (OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2014 – I-15 VA 7/14) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
Prüfungswissen: Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft
Eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung bei vorläufig vollsteckbaren Titeln ist die Erbringung einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung, wie § 751 II ZPO dies vorsieht.
I. Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde
Die Leistung der Sicherheit muss durch öffentliche Urkunde bewiesen werden. Die Vorschrift ist ausgerichtet auf Hinterlegung beim Amtsgericht, das eine Bescheinigung erstellt, so dass dann eine öffentliche Urkunde vorliegt. Die gesetzlich zulässige Möglichkeit der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft, welche erst 1924 in die ZPO aufgenommen wurde, hat insofern in § 751 II ZPO keine Berücksichtigung gefunden. Fraglich ist daher, wie im Falle der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft der erforderliche Nachweis zu erfolgen hat.
Nach h.M. muss der Gerichtsvollzieher nur prüfen, ob dem Schuldner eine § 108 I 1 ZPO entsprechende Bürgschaftserklärung zugegangen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1978, 1441, 1442). Hier ist sogar eine förmliche Zustellung erfolgt, so dass am Zugang keine Zweifel bestehen.
II. Erbringung der Sicherheit durch Bürgschaft
Dies setzt einen wirksamen Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB voraus, also zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Ein schriftliches Bürgschaftsangebot muss daher nach § 108 I 2 ZPO grundsätzlich vorliegen. Das Angebot muss dann dem anderen auch zugehen, was auch nach § 193 ZPO durch den Gerichtsvollzieher erfolgen kann.
Hinsichtlich der Annahme des Bürgschaftsangebotes geht die allgemeine Meinung geht davon aus, dass die gerichtliche Anordnung der Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft die Annahmeerklärung ersetzt. Dies wird damit begründet, dass die Möglichkeit der Erbringung der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft in diesem Fall nicht mehr von dem Willen des Schuldners abhängen kann, da dieser anderenfalls die Entscheidung des Gerichts aushebeln könnte (vgl. BGH NJW 1967, 823; 1997, 2233; OLG Karlsruhe MDR 1996, 525; OLG Hamburg MDR 1982, 588; Stein/Jonas-Bork
§ 108 ZPO, Rn. 27; Musielak-Foerste, § 108 ZPO, Rn. 12).
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Mai 2015