Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus der Mündlichen Prüfung in Nordrhein-Westfalen vom Juni 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte des Kandidaten
Prüfungsgespräch:
In Düsseldorf möchte der PEGIDS Ableger DÜGIDA Mitte Januar demonstrieren. Diese Versammlung ist auch vom Vorsitzenden angemeldet. Es soll einen Zug durch die Innenstadt geben und eine Kundgebung vor dem Rathaus.
Wie in vielen anderen Städten gibt es auch hier eine Gegendemo, dir für den selben Tag 500 Meter entfernt auf der andern Seite der Rheinbrücke angemeldet ist.
Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf veröffentlicht auf der Internetseite der Stadt folgendes:
Lichter aus- Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz
Dies enthielt die Mitteilung, dass die Beleuchtung während der Demo abgeschlatet werden soll.
insbesondere der Fernsehturm und somit ein bedeutendes Wahrzeichen der Stadt Düsseldorf war betroffen.
Außerdem rief der OBM auf der städtischen Homepage zur Gegendemo auf.
Hiergegen beantragte der DÜGIDA Vorsitzende Eilrechtschutz:
1. den OBM zu verpflichten, die Erklärung zu löschen,
2. die Beleuchtung der Gebäude wie üblich zu betreiben
3. zukünftige Aufrufe zu unterlassen, die die Gegendemo unterstützen.
Drei Tage vor der Demo ging die Klage bei dem Verwaltungsgericht ein.
Zu prfen war nun ganz schulmäßig zunächst die Zulässigkeit des Antrages. Wegen des genauen
Inhaltes sei hie auf die entsprechenden Urteile verwiesen. Es machte den Eindruck, als ob der Prüfer die Urteile in der Prüfung vorliegen hatte und sich penibel daran orientiert hat.
Die einzelnen Punkte in der Zulässigkeit wurden ganz sauber mit Definitionen durchgeprüft und abgegrenzt. Auch der Verwaltungsrechtsweg, Beteiligtenfähigkeit etc.
Dann der Anordnungsgrund und die Begründetheit.
Eingriff in ein subjekltiv öffentliches Recht-> hoheitliches Handeln?
Abgrenzung zur Veröffentlichung auf Facebook.
Rechtsgrundlage für das HAndeln des OBM
Kommunalrecht geprüft §§62 ff.-> 64 GO NRW erteilt dem OBM grds. die BEfugnis Erklärungen abzugeben, hier auf Selbstverwaltungsaufgaben gekommen, At. 28 GG
Knackpunkt: Darf OBM solche Auskünfte erteieln ? Abgrnezung zum Bundespräsidenten und der
Bundesministerin, Stichworte: Verwerfungsmonopol des BVer.G, Parteiprivileg etc.
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