Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz Juli 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Juli 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 50,5 52,00 25,00 35,00
Aktenvortrag
Zivilrecht 13 13 4 6
Strafrecht 13 13 5 7
Öffentliches Recht 12 12 6 7
Endpunkte 88,5 90,0 40 55
Endnote 9,83 10,00 4,44 6,11

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Mängelgewährleistungsrechte, Schadensrecht, Stellvertretung, Vertragsschluss

Paragraphen: §164 BGB, §433 BGB, §280 BGB, §437 BGB, §631 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, verfolgt Zwischenthemen

 

Prüfungsgespräch:

Anders als in vielen, zu diesem Prüfer geschriebenen Protokollen, prüfte der Prüfer im Zivilrecht.

Zunächst knüpfte der Prüfer spontan an den vorangegangenen Fall aus der Prüfung im öffentlichen Recht an. Es ging darum, dass Pyrotechniker P für eine Hochzeitgesellschaft ein Feuerwerk stellen soll und aus diesem Anlass bei W ein solches käuflich erwirbt. Beim Versuch das Feuerwerk am Hochzeitstag anzuzünden, zündet allerdings keine einzige Rakete.

Anders als zu erwarten gewesen wäre, stellte der Prüfer keine konkrete Frage, sondern ließ die Prüflinge selbst den Lösungsweg entwickeln.

Zu thematisieren waren verschiedene Mängelgewährleistungsansprüche nach § 437 BGB, wobei ihm wichtig war jede einzelne Voraussetzung des Anspruchs gesondert darzulegen und sauber zu subsumieren. Man kam zur Nacherfüllung nach § 437 Nr 1 i.V.m. § 439 I BGB und des Prüfers Frage, wo denn stünde, dass die Nacherfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten vorrangig zu prüfen wäre. Seine Lösung dies betreffend lautete, dass dies, sofern man es denn hätte regeln wollen, im Allgemeinen Teil hätte niedergeschrieben werden müssen, was vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden ist. Die Nacherfüllung schied aus, womit man zu einem Anspruch aus § 437 Nr. 3 i.V.m. § 280 I, III, 281 kam und der Frage danach, welche Schäden P von W ersetzt verlangen kann. Dabei war insbesondere auf den entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB sowie auf den immateriellen Schaden nach § 253 II BGB einzugehen.

Daran anschließend wandelte der Prüfer den Fall insofern ab, als dass er danach fragte, was nun die Hochzeitsgesellschaft von P verlangen könnte. Es war zunächst der Vertragstypus – ein Werkvertrag, § 631 BGB – herauszufinden. Anschließend galt es herauszufinden, dass es zu einer Erfüllung mangels Eintritt des geschuldeten Erfolgs und mangels Abnahme nicht gekommen sei. Daran anknüpfend war auf §§ 280 I, III, 283 BGB einzugehen mit dem Ergebnis, dass er sich mangels einer vom ihm vernehmbaren Überprüfung bzgl. des Verschuldens exkulpieren kann.

Im Folgenden bildet der Prüfer einen neuen Fall mit aktuellem Bezug: Eine Neuregelung besagt, dass Schulen in Rheinland-Pfalz selbst ihre Lehrer einstellen dürfen. Daher stellt Schulleiter S namens und in Auftrag des Goethe-Gymnasiums Lehrer L ein. Im Rahmen der Stellvertretung galt es herauszufinden, dass ein Gymnasium gem. § 73 S.2 SchulG eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Vielmehr hätte der Schulleiter namens und im Auftrag des Landes nach § 72 SchulG auftreten müssen. Das Vertreten einer nicht rechtsfähigen Person stellt eine Situation dar, die ähnlich der im § 164 II BGB ist, womit der Schulleiter ein unanfechtbares Eigengeschäft geschlossen hat.

Zum Schluss hin ging es dem Prüfer um eine Diskussion zu einem von der Rechtsprechung noch nicht entschiedenem Thema: Dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Einkauf mit QR-Codes. An dieser Stelle ging es um einfaches Argumentieren und dem fundierten Darstellen einer persönlichen Meinung. Mehr war an dieser Stelle nicht gefordert.

Abschließend bleibt mir nur zu sagen, dass es auch lohnt gerade mal einen Blick auf das aktuelle Tagesgeschehen geworfen zu haben. Auch wenn sich vereinzelt die Themen doch etwas schwierig anhören, so war im Ergebnis lediglich mit einfachem juristischem Handwerkszeug zu arbeiten. Deshalb sei dir sicher, dass Du damit umgehen kannst! 🙂

Viel Erfolg!!!

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