Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Brandenburg Oktober 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg vom Oktober 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 4,85
Aktenvortrag 4 9 7 8
Zivilrecht 10 9 10 11
Strafrecht 6 8 7 9
Öffentliches Recht 10 7 10 9
Endpunkte 5,65
Endnote 5,65

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: § 303, 240,242,113 und 224 I Nr.2 StGB, Problem der mittelbare Gewaltanwendung,  Mülltonne gefährliches Werkzeug.

Paragraphen: §303 StGB, §240 StGB, §242 StGB, §224 StGB, §113 StGB

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein,  lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

 

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin teilte uns folgenden Sachverhalt aus. Der A ist auf Hafturlaub (oder so ähnlich keine

Ahnung was das sein soll). Er nimmt sich den Personalausweis seines Bruders und fährt mit dem Auto weg. Auf ihn ist eine Fahndung ausgesetzt worden. Er wird von Polizisten P angehalten und zeigt den Perso von seinem Bruder vor, der Polizist erkennt das es nicht der A ist der auf dem Perso zu sehen ist und will den A festnehmen. Der A ergreift daraufhin die Flucht und rennt weg, der P verfolgt ihn. Um den P an der Verfolgung zu hindern oder zumindest zu behindern, stößt der A absichtlich hierzu eine Mülltonne um welche dem P aus der Sicht/Vorstellung des A vor die Füße fallen soll und ihn so behindern /aufhalten soll. Der P stürzt und zerreißt sich die Hose, er bleibt jedoch unverletzt. Strafbarkeit des A?

Zunächst fragte sie ungewöhnlicher Weise nach den zu prüfenden ausschlaggebenden Handlungen des A. Hier gab es einmal das Umwerfen der Tonne, Mitnahme des Persos des Bruders, Vorzeigen des falschen Persos und das Wegrennen. Danach fragte sie nach den einschlägigen Normen. Diese waren dann §§ 303 I, 240 I, 242 I und 113 I StGB. Diese Normen wurden dann besprochen. Zunächst war bei der Sachbeschädigung an der Hose problematisch, dass die Beschädigung erst durch eine mittelbare Gewalt geschah, nämlich erst durch die Gewalt gegenüber der Tonne führte die Tonne zu der Beschädigung der Hose des P.

Bei der Nötigung war fraglich worin hier in unserem Fall die Nötigung lag. Im Wegrennen, im Tonne umwerfen oder vor die Füße fallen? Alles ganz ungewöhnliche Fragen. Hatten den Diebstahl des Persos vom Bruder des A verneint, da Rückgabewille angenommen wurde.

Dann hatten wir diskutiert ob die Tonne ein gefährliches Werkzeug im fiktiv angenommenen § 224 I Nr. 2 StGB sein könnte. Dies wurde verneint, hiermit gab sich die Prüferin auch zufrieden. Außerdem wurde abgewogen, wann ein gefährliches Werkzeug zu bejahen sein könnte. Vielleicht wäre dies anders zu Betrachten, wenn der Täter A die Tonne auf den P geworfen hätte. Wir diskutierten auch noch den § 113 I StGB und die Prüferin wollte obwohl wir die Tonne als ein gefährliches Werkzeug abgelehnt hatten noch die Möglichkeit der Strafschärfung in § 113 II StGB hören, welche wir auf Grund der expliziten Ablehnung der Werkzeugeigenschaft zuvor natürlich nicht ansprachen. StPO kam nicht dran.

Das war die erste Aufgabe auf dem Aufgabenblatt zur zweiten Aufgabe kamen wir dann nicht mehr.
Nun war die Prüfung auch zu Ende.
Viel Erfolg.

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