Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Oktober 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer bat uns sich in die Rolle des Rechtsanwaltes zu versetzen. Der Geschäftsführer einer GmbH kommt zu uns, welche zuvor von dem Rechtsanwalt R vertreten wurde. Dieser hatte im Namen der GmbH Klage gegen den B eingereicht aufgrund rückständiger Miete. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen R und dem Geschäftsführer der GmbH gekommen war, bat R darum, dass sich der Geschäftsführer einen neuen Rechtsanwalt suchen solle.
Der erste Prüfling wurde gefragt, welches Gericht zuständig sei. Wenn es sich bei dem Mietobjekt um Geschäftsräume handelt, ist das LG (hier) Essen gemäß 29a ZPO, 23 Nr. 2a GVG zuständig.
Es wurde vor dem LG Essen ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Die Mitteilung über den Termin zur mündlichen Verhandlung erhielt R durch Verfügung des Richters durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis. R sendete das Schreiben an das Gericht ohne unterschriebenes Empfangsbekenntnis zurück und erklärte, dass er nicht mehr bevollmächtigter Rechtsanwalt der GmbH sei. Zu dem Termin erschien für die GmbH sodann niemand. Am 1.9. erging ein Versäumnisurteil, welches dem R am 2.9. zugstellt wurde.
Der Prüfer fragte sodann, was zunächst zu tun sei? Antwort: Akteneinsicht gemäß 299 ZPO beantragen.
War das VU wirksam? Es wurde festgestellt, dass solange nicht gegenüber dem Gericht angezeigt wurde, dass ein Rechtsanwalt nicht mehr für eine Partei bestellt ist, dieser nach wie vor bestellter Rechtsanwalt der Partei ist. Problematisch war jedoch dann, ob die Zustellung des VU wirksam erfolgt sei, obwohl der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet hatte. Laut BGH nein, Argument: Richter hat Erfordernis des Empfangsbekenntnisses verfügt, daher Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung, a.A. vertretbar.
Am Schluss ging es noch darum, dass ein Dritter anstelle des Beklagten in den Mietvertrag eingetreten sei und wie zu reagieren sei. Weiterhin Widerspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen mit Rechtskraft gegenüber Dritten.
Viel Erfolg!
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