Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom November 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 8,00 | 4,? | 8,? | 7,6? |
Aktenvortrag | 4 | 6 | 9 | 14 |
Prüfungsgespräch | 11,25 | 6,25 | 9 | 12,75 |
Wahlfach | 12 | 6 | 5 | 13 |
Endnote | 8,54 | 4,83 | 8,56 | 9,2? |
Endnote (1. Examen) | 8,43 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff:
Prüfungsthemen: Allgemeines Verwaltungsrecht, Polizeirecht
Paragraphen: §13 PolG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall
Prüfungsgespräch:
Man sollte sich vorstellen, man sei die Leiterin des Rechtsdezernats des Polizeipräsidiums Mainz. Am 28.11.2015 sei ein „Risiko“-Liga-Fußballspiel zwischen Mainz und der Eintracht. Es gebe 19 namentlich bekannte Fans aus Bad Kreuznach, die ein bundesweites Stadionverbot hätten, das für 1 Jahr gelte, da es gegen sie Ermittlungsverfahren wegen Beschädigungen von Sachen von nicht unerheblichem Wert gebe. Die Polizei habe nun im Wege einer Allgemeinverfügung ein Aufenthaltsverbot nach § 13 III POG erlassen, welches sie am 09.11.2015 in der Tageszeitung veröffentlicht habe. Der Inhalt war, dass sich alle Fans, die in Bad Kreuznach wohnen und ein Stadionverbot haben in der Zeit zwischen 11 Uhr und 22 Uhr am 28.11.2015 eine bestimmte auf einer Karte eingezeichnete Zone nicht betreten dürfen.
Die Polizei, der nun Zweifel gekommen sind, bitten nun Sie als Leiterin des Rechtsdezernats, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Zunächst fragte er danach, wie man generell an die Sache herangehen könne. Wir verstanden nicht so, worauf er hinaus wollte. Wir kamen dann darauf, dass man sich in die Rolle des Adressaten versetzen könne, sich also überlegen, welche Möglichkeiten dieser habe, gegen die Allgemeinverfügung vorzugehen und welche Auswirkungen dies für die Stadt haben würde. (Widerspruch? Anfechtungsklage?). Man könne aber auch an eine Rücknahme der Verfügung nach § 48 VwVfG denken. Ziel sei, zu vermeiden, dass der Gemeinde Kosten entstehen.
Wir begannen dann mit der Prüfung des § 48 VwVfG, indem wir prüften, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig ist. Dem Prüfer kommt es besonders auf eine genaue Einhaltung der Schemata und einer kleinteiligen exakten jeweiligen Definition und Subsumtion an. Wir nannten also zuerst § 13 III POG als Ermächtigungsgrundlage. Dann kamen wir zur formellen Rechtmäßigkeit. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 13 III POG i.V.m. §§ 76, 77, 78 POG. Eine Anhörung war nach § 28 II Nr. 4 VwVfG entbehrlich. Nach § 39 II Nr. 5 VwVfG war auch keine Begründung erforderlich. Dann problematisierten wir das Bestimmtheitserfordernis des § 37 I VwVfG. Ist der Adressatenkreis ausreichend bestimmbar? Ja. Lange hielten wir uns mit § 41 VwVfG auf: Die öffentliche Bekanntgabe ist nach § 41 III 2 VwVfG eine Ausnahme. Ist die Bekanntgabe an die Beteiligten hier „untunlich“?
Was heißt untunlich? Wir verneinten, dass sie untunlich ist mit der Folge, dass die Allgemeinverfügung nicht öffentlich hätte bekannt gemacht werden dürfen. Es liegt auch keine Bekanntgabe i.S. des § 41 I 1 VwVfG vor. Welche Folgen hat dies? Die Allgemeinverfügung ist gar nicht wirksam, da sie nicht bekannt gegeben wurde. Es liegt ein „Scheinverwaltungsakt“ vor. Wir wäre es, wenn die Polizei die Allgemeinverfügung an einen E-Mail-Verteiler mit allen bekannten Fans geschickt hätte? Dann erwähnten wir noch, dass ein willentlicher Akt der Behörde vorliegen muss.
Aus Zeitgründen kamen wir nicht weiter! Er hatte noch eine Verordnung zum Fall ausgeteilt. In diese warfen wir nicht einmal einen Blick.
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