Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Schleswig-Holstein November 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Schleswig-Holstein vom November 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 4,5 10 7,4 6,9
Aktenvortrag 5 9 14 7
Prüfungsgespräch 8 12 14 7
Endnote 5,18 11 9,4 7,1
Endnote (1. Examen) 7,14

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Schadensersatzansprüche

Paragraphen: §823 BGB, §304 ZPO, §280 BGB, §281 BGB, §823 BGB

Prüfungsgespräch: Diskussion, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte einen Fall, der dem geneigten Protokollleser bekannt vorkommen dürfte und zeigt, dass er gern aktuelle Themen im Rahmen der Prüfung behandelt. Er hatte das Urteil des BGH (Urteil vom 13.10.2015 – Az.: II ZR 23/14) ausgesucht. Es ging um die Klage eines professionellen Leichtathleten gegen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) auf Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die olympischen Sommerspiele 2008 in Peking nominiert hat. Der Leichtathlet begehrte Schadensersatz (entgangene Preis- und Sponsorengelder und Werbeeinnahmen), weil er nicht für die Olympischen Spiele aufgestellt worden war, obwohl er meinte, die Verbandsvorgaben erfüllt zu haben.

Diese sahen vor, dass der Sportler „zweimal 17,00 m“ oder „einmal 17,10 m“ springen muss, um durch den Olympischen Sportbund für die Olympischen Spiele aufgestellt zu werden. Der Kläger sprang bei einem Wettkampf (einmal vormittags, einmal nachmittags)17,00 m. Der DOSB vertrat den Standpunkt, „zweimal“ bedeute „bei zwei unterschiedlichen Wettkämpfen“. Wir klärten zunächst die Anspruchsgrundlagen (§ 823 I BGB, c.i.c.) und prüften diese. In diesem Rahmen diskutierten wir auch die rechtlichen Beziehungen des Klägers zum DOSB. Zudem machten wir einen Exkurs in das Vereinsrecht. Außerdem besprachen wir die Schadenspositionen, die der Kläger geltend machen könnte und wie er diese beweisen könne, womit wir bei den Beweismitteln und damit dem Prozessrecht angekommen waren. Schließlich kamen wir noch auf das Zwischenurteil dem Grunde nach zu sprechen (§ 304 ZPO).

Im Allgemeinen kam es dem Prüfer mehr auf gute Argumente als auf Detailwissen an.

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