Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland Dezember 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Dezember 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 4,75 5,3 5,5
Aktenvortrag 18 18 18
Zivilrecht 10 9 6
Strafrecht 11 9 6
Öffentliches Recht 10 10 6
Endpunkte 10,33 9,33 6
Endnote 6,39 6,8 5,94

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Widerrufsrecht, Deliktsrecht

Paragraphen: §823 BGB, §830 BGB, §312b BGB, §355 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hart am Fall, Fragestellung klar

 

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stellt uns 2 Fälle vor.

Den Ersten zog er humorvoll damit auf, dass er Ärger mit seiner Frau hätte, weil er auf der Saarmesse einen Grill gekauft habe und seine Ehefrau davon recht wenig begeistert war weil sie keinen Garten hätten. Er habe seiner Frau versprochen, dass er seine Prüflinge fragen würde, ob er aus dem Vertrag irgendwie rauskommen könnte.

Nach der Sachverhaltsschilderung fragte er zunächst, welche Fragen wir ihm noch stellen müssten um den Sachverhalt korrekt bewerten zu können.

Hierbei wollte er zum einen, dass wir nach etwaigen vertraglichen Widerrufsrechte (gab es keine) fragen, danach welchen Wert der Grill hat (2.000 €) ob er den Grill zu privaten Zwecken gekauft hat (hat er) und ob er belehrt wurde.

Anschließend sollte das neue Widerrufsrecht geprüft werden. Dabei musste festgestellt werden, dass einzig ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag in Betracht kam. Hierbei war es insbesondere problematisch, ob ein solcher gegeben ist. Hierbei wollte er auf die Legaldefinition von §312 b II BGB hinaus und anschließend musste diskutiert werden, ob ein beweglicher Geschäftsraum i.S.d. Abs. 2 vorliegt, sodass das Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre.

Hierbei kam es ihm auf Argumente dafür und dagegen an und die Charakterisierung als Verbrauchermesse. Im Ergebnis bejahten wir das Vorliegen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags.

Weiter fragte er nach den Auslegungsmethoden und danach woher man den Willen des Gesetzgebers her erfahren könne. Hier wollte er auf die Gesetzesbegründungen hinaus und darauf, dass das Widerrufsrecht Ausfluss des Europarechts ist und dass deshalb auf dessen Begründung zurückgegriffen werden kann.

Der zweite Fall, der auf einer Hochzeit am Rhein spielte wurde nach seiner Aussage kürzlich von einem dort ansässigen LG entschieden.

Hier hat ein Brautvater für die Hochzeit seiner Tochter 5 Himmelslaternen gekauft. Wer genau diese an der Hochzeit steigen ließ ist nicht bekannt. Was jedoch bekannt ist, ist die Tatsache, dass durch eine solche eine Jacht am Rheinufer in Brand geraten ist und einen Schaden in Höhe von 60.000 € erlitten hat. Jedoch war die Hochzeit nicht die einzige an diesem Tag. In der Villa nebenan fand ebenfalls eine Hochzeit mit Himmelslaternen statt. Hier ist aber weder der Erwerber noch der Anzünder bekannt. Wessen Laterne den Schaden verursacht hat steht ebenfalls nicht fest. Fest steht aber, dass die Laterne von einer der beiden Hochzeiten stammen muss.

Der Jachtbesitzer begehrt nun vom Brautvater Schadensersatz.

Hierbei sollte Deliktsrecht geprüft werden.

Zunächst §823 I, mit einer Eigentumsverletzung an der Jacht welcher jedoch schnell wegen Kausalitätsproblemen abgelehnt wurde. Nach kurzem kamen wir dann zum §830 I S.2 BGB. Dieser wurde schließlich auch bejaht.

Damit war die Prüfung auch schon zu Ende.

Viel Erfolg!

 

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