Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Berlin Oktober 2015

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2015 im ersten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächnisprotokoll:

Starkoch mit Wutausbrüchen:
Als der renommierte Starkoch S, der schon ein Sternerestaurant in Österreich betrieben hat und eine eigene Fernsehshow hat, sieht wie sein Beikoch B ein viel zu dickes Schnitzel brat, will er ihm einen Lektion erteilen. Er tritt von hinten an ihn heran und schlägt seinen Kopf mit Wucht gegen den an der Wand hängenden Fleischklopfer. B erleidet erhebliche Schmerzen und eine Schürfwunde.

Kurz danach erscheint eine vernichtende Kritik des Restaurantkritikers R gegen die Kochkünste des S. S daraufhin erbost, schnappt sich den Fleischklopfer und fährt zum Haus des R und klingelt. Als dieser öffnet schreit ihn der S sofort an, dass er ja keine Ahnung habe und alle seine Nachbarn dies ruhig wissen sollten. Wie von Anfang an von S geplant verärgert dies den R so, dass dieser ihm eine leichte Ohrfeige gibt und mit weiteren droht, wenn S nicht aus seinem Vorgarten verschwinde. Dies kommt dem S ganz gelegen. Um sich zu wehren und sich an R zu rächen schlägt er mit dem Fleischklopfer mehrfach wuchtig auf den Kopf des R ein. Dieser wird bewusstlos und erleidet eine Gehirnerschütterung und nicht unerhebliche Wunden. In Lebensgefahr kam R hierbei jedoch nicht.

Bei seiner nächsten Koch Show hat S den Politiker P und seine Gattin zu Gast. Als dieser die Show verlässt verkündet S seinem Millionenpublikum, dass P auch noch eine Affäre und ein uneheliches Kind habe, die er verstecke. Dies hatte S zuvor in einem Boulevardblatt gelesen und ging davon aus, dass dies schon stimmen werde. In Wahrheit hat das Boulevardblatt diese Geschichte aufgrund des „Sommerlochs“ allerdings frei erfunden.

Auf dem Weg nach Hause steigt S zu Taxifahrer F ins Auto. Diesen kann er eh schon nicht leiden, weil er glaubt, das beste Schnitzel sei aus Schweinefleisch. Zu seinem weiteren Ärger bemerkt S während der Fahrt, dass er sein Portemonnaie vergessen hat. Deshalb beschließt er, jemand anders dafür zahlen zu lassen. Am Ziel angekommen hält S dem F sein Kochmesser mit einer Klinge von 25cm vor den Bauch und sagt her mit deinem Portemonnaie oder dies war deine letzte Fahrt. F hat das Messer gar nicht bemerkt, hat aber trotzdem Todesangst und zeigt nur verängstigt auf seine Jackentasche. S entnimmt das Portemonnaie samt 250 € Bargeld und EC-Karte und geht. Das Messer lässt er auf dem Rücksitz des Taxis liegen.

Kurz darauf hebt er bei der Bank des F mit dessen EC-Karte 1000 € ab. Die Pin klebte auf der Rückseite der Karte. Danach legt er die Karte in seine Schublade. Die Bank des F ersetzt ihm die 1000 €. Als sie allerdings erfahren, dass die Pin auf der Rückseite der Karte klebte buchen sie das Geld von seinem Konto zurück.

Lücke: außerdem schickt S irgendwas zurück an F. F ist daraufhin versöhnt und stellt keinen Strafantrag.

Bearbeitervermerk:
§ 239-241, sowie § 316a und Straftatbestände außerhalb des StGB sind nicht zu prüfen.

Strafrecht II

Anton A ist in immerwährenden Geldnöten. Deshalb geht er ab und an „billig einkaufen“. Im X-Supermarkt entdeckt er eine Handcreme, die ihm gefällt. Die 20 €, die diese kosten soll sind ihm allerdings zu teuer. Er nimmt eine Kekspackung, nimmt einen Keks heraus, isst diesen direkt und steckt anstelle des Kekses die runde Handcremedose. Anschließend verschließt er die Kekspackung wieder notdürftig und geht zur Kasse. Nachdem die Kassiererin ihm den Preis genannt hat und zur Zahlung aufgefordert hat zahlt er diesen.

Einige Wochen später ist er im Z-Supermarkt. Dort gibt es neuerdings Selbstbedienungskassen mit Computerterminals, an denen man die Ware selbständig einscannen soll und dann den Preis bar oder mit Karte zahlen kann. Im Kassenbereich hält sich eine Mitarbeiterin auf, die auf Wunsch den Kunden beim einscannen hilft, nicht aber die einzelnen Kassiervorgänge überprüft. A entdeckt ein Computermagazin, dass ihm gefällt. Es kostet 9,99 €. Dies ist ihm zu teuer. Im Kassenbereich nimmt er eine ausliegende Tageszeitung für 1,10 €, scannt diese ein und legt sie zurück. Anschließend geht er zur Kasse und zahlt die 1,10 €. Daraufhin verlässt er mit dem Computermagazin den Laden. Er wurde allerdings die ganze Zeit von Hausdetektiv Hansen H beobachtet, der ihn auf dem Parkplatz stellt. Auf die Aufforderung die Ware und die Quittung vorzuzeigen gibt A ihm einen Faustschlag und läuft mit dem Magazin in der Hand weg. H geht zu Boden und kann ihn nicht verfolgen.

Wie hat sich A strafbar gemacht?

Aufgabe 2: Als A für diese Taten trotzdem vor Gericht kommt verlangt er einen Lügendetektortest um zu beweisen, dass er an besagtem Tag gar nicht in den Supermärkten anwesend war. Das Gericht weist dies mit der Begründung zurück, dass diese Tests nach dem Stand der Technik und Forschung nicht geeignet sind um explizit verlässliche Ergebnisse bezüglich der Schuld des Täters zu bringen und weist den Antrag auf solch ein Gutachten deshalb ab.

Zu Recht?

Bearbeitervermerk:
Urkundendelikte und 303a sind nicht zu prüfen. auch keine Regelbeispiele und Strafverfolgungshindernisse.

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