Dieser Fall beschäftigt sich mit dem Widerruf von Verwaltungsakten und dem Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 01.10.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 8 – Die Streuobstwiese
E ist Eigentümer eines Wiesengrundstücks, das einen alten Obstbaumbestand mit historischen Apfel- und Birnensorten aufweist. Da er selbst aber keine Landwirtschaft betreibt, ist es ihm nur schwer möglich, die Streuobstwiese zu erhalten. Klärungen mit verschiedenen Behörden haben ergeben, dass das Land NRW ein starkes Interesse am Erhalt der Streuobstwiese mit altem Sortenbestand hat. Damit E die Streuobstwiese weiterhin unterhalten kann, erhält er auf entsprechenden Antrag im Jahre 2002 eine Subventionszusage von 250.000,- € pro Jahr aus dem Topf des Landesumweltministeriums für Sonderförderungen mit der Auflage, diese zur Hege und Aufrechterhaltung der Streuobstwiese zu verwenden. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieses Subventionsbescheides bestehen nicht. Für die Jahre 2002 und 2003 wird das Geld auch an ihn ausgezahlt. Eine Überprüfung vor Ort ergibt jedoch, dass E die Streuobstwiese nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet und pflegt, sondern sich selbst überlassen hat. Weitere Nachforschungen der zuständigen Behörde ergeben, dass E die 500.000,- € für den Umbau seines Hauses verwendet hat. Daraufhin hebt das Landesumweltministerium den Subventionsbescheid nach Anhörung des E mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft durch schriftlichen und mit ordnungsgemäßer Begründung versehenden Bescheid auf. Zu Recht?