Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 24 | 24 | 24 | 26 |
Aktenvortrag | 8 | 8 | 6 | 7 |
Zivilrecht | 6 | 6 | 6 | 5 |
Strafrecht | 5 | 5 | 4 | 4 |
Öffentliches Recht | 6 | 6 | 4 | 4 |
Endpunkte | 40 | 41 | 41 | 38 |
Endnote | 4,56 | 4,55 | 4,19 | 4,21 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: VW Mängelgewährleistung
Paragraphen: §433 BGB, §434 BGB, §437 BGB, §439 BGB, §323 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein ,lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer hat den VW Fall geprüft. Er trug folgenden Sachverhalt vor: „Käufer K kauft im Sommer 2013 bei Händler H ein Fahrzeug des Typs VW Diesel. Im Sommer 2015 erfährt K, dass eine Software in das Kraftfahrzeug eingebaut wurde, die den Stickoxidausstoss reguliert. Der Sachverhalt dürfte bekannt sein.“
Zunächst wurde eine Mitkandidatin (=MK) gefragt was K nun für Recht habe. Sie begann damit, dass K möglicherweise vertragliche Ansprüche aus § 437 BGB hat. MK stellte kurz fest, dass zwischen K und H ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zu Stande gekommen ist. Einen Sachmangel i.S.d. § 434 I BGB hat sie wegen der Software flink bejaht, was der Prüfer hinterfragte. Er meinte daraufhin „das Auto fährt doch“. Daran hat er sich auch festgebissen, was den Schwerpunkt der Prüfung bildete. MK meinte dass eine solche Software nie Vertragsbestandteil wurde, woraufhin Stürner meinte dass es aber nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Er meinte dass man ja vereinbart dass das Auto fahrtüchtig sein sollte wenn man zum Händler geht. MK argumentierte mit dem Umweltbewusstsein des Käufers, was aber auch nicht zufrieden stellte. Daraufhin meinte Stürner dass ja nichts über den Schadensausstoss vereinbart wurde. MK meinte aber dass es bei der Vereinbarung bei Vertragsschluss nicht nur darauf ankommt dass das Auto fährt sondern auch WIE es fährt. Damit gab sich Stürner dann zufrieden. MK 2 ging schließlich noch darauf ein dass ein Mangel i.S.d § 434 I 3 BGB vorliegt, wenn VW mit geringem Stickoxidausstoss wirbt. Daraufhin unterstellten wir das ein Sachmangel vorläge. Daraufhin war danach gefragt was K genau verlangen kann. K könnte Anspruch auf Neulieferung oder Nachbesserung aus § 439 I BGB haben und dass die Nacherfüllung gegenüber den anderen Rechten aus § 437 BGB vorrangig ist. Stürner fragte woraus sich die Vorrangigkeit ergebe. Zum einen ergibt sie sich aus dem Recht zur zweiten Andienung des Verkäufers und dieses Recht ergibt sich gesetzlich aus dem Fristsetzungserfordnernis des § 323 I BGB. Daraufhin war noch gefragt, was unverhältnismäßig i.S.d 439 II BGB ist, darauf gab es in der Prüfung keine abschließende Antwort, der Kandidat argumentierte mit Prozentzahlen, womit sich Stürner halb zufrieden gab.
MK 3 wurde daraufhin gefragt, wo der Nacherfüllungsort liegt. Er antwortete mit § 269 BGB.
Grundsätzlich nicht falsch, jedoch handelte es sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf, sodass die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie heranzuziehen ist, um den Ort zu ermitteln. Stürner wollte wissen wie die Richtlinie heißt. MK 3 antwortete Verbraucherrechterichtlinie, was falsch war, da sie nun Verbrauchsgüterkaufrichtlinie heißt.
Dann ergab sich noch ein Problem aus der Verjährungsfrist und es war nur kurz gefragt nach Arglist und Unternehmerregress. Es war zu klären, als was VW zu qualifizieren ist, wenn H das Auto bei VW und K das Auto bei H kauft. Verrichtungsgehilfe wurde definiert und mangels sozialer Abhängigkeit abgelehnt, ebenso wurde der Erfüllungsgehilfe definiert und abgelehnt.
Anschließend war nach weiteren Ansprüchen gefragt. Der Rücktritt wäre möglich, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist. Hier wurde gefragt, was unerheblich i.S.d § 323 BGB ist, auch darauf gab es keine abschließende oder zufriedenstellende Antwort.
Weitere Ansprüche sind § 823 I BGB wegen Eigentum, jedoch hatte K nie mangelfreies Eigentum am Kfz und § 826 BGB wegen des Vermögens des K.
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