Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im März 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 5,37 | 4,5 | 5,00 | 6,00 |
Aktenvortrag | 10 | 9 | 9 | 10 |
Prüfungsgespräch | 10 | 8 | 9 | 9 |
Endnote | 7,29 | 5,6 | 6,5 | 7.19 |
Endnote (1. Examen) | 7,6 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff:
Prüfungsthemen: Rücktritt, Mängelgewährleistung, Grundrechte
Paragraphen: §346 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner
Prüfungsgespräch:
Zunächst fragte der Prüfer uns, wann das OLG zuständig ist. Er wollte dies sehr detailliert wissen und in allen denkbaren Konstellationen. Auch wollte er wissen, in welcher Besetzung das OLG entscheidet. Die Frage der Besetzung wurde noch auf das LG erweitert. Antworten hierauf fanden wir im GVG und in der ZPO.
Im Anschluss schilderte er uns folgenden Fall:
K kauft bei B ein gebrauchtes Motorrad über E-Bay. Es war angegeben, dass das Motorrad nur einen Vorbesitzer gehabt hat. K holt das Motorrad bei B gegen Barzahlung ab. K bemerkt dabei, dass das Motorrad nicht nur einen, sondern bereits diverse Vorbesitzer gehabt hat. Er gibt daraufhin das Motorrad zurück und möchte den Kaufpreis zurückerstattet bekommen.
Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung war § 346 BGB. Wir prüften in der Folge die Voraussetzungen eines Rücktritts durch. Ein Schuldverhältnis lag durch den Kaufvertrag vor. Eine Rücktrittserklärung war ebenfalls gegeben. Problematisch war, ob ein Sachmangel gegeben war. Wir definierten den Begriff Sachmangel und nahmen eine Vereinbarung i.S.v. § 434 I 1 BGB an. Dies begründeten wir damit, dass der Käufer bei E-Bay angegeben hat, dass es nur einen Vorbesitzer gegeben hat. Dies werteten wir als Vereinbarung und nicht als bloße Anpreisung. Einen Sachmangel i.S.v. § 434 I Nr. 1 und Nr. 2 BGB verneinten wir bei der Haltereigenschaft.
Eine Erheblichkeit bejahten wir. Es ist insbesondere bei einem Weiterverkauf des Motorrads nicht unerheblich, wieviel Vorbesitzer es hatte.
Eine Fristsetzung war hier entbehrlich.
Er wollte hier noch hören, dass das Rücktritt dazu führt, dass das ursprüngliche Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt wird und die bisher erlangten Leistungen Zug- um- Zug herauszugeben sind. Der Prüfer fragte uns noch, was vollstreckungstechnisch im Fall des Rücktritts zu beachten ist. Gemeint waren § 726, 756, 765 ZPO. Er fragte des Weiteren noch nach dem Tenor, wenn festgestellt wird, dass eine der Parteien mit der Leistung im Verzug ist.
Er fragte im Anschluss, ob K auch die Fahrkosten zu B verlangen kann. Wir diskutierten, ob dies über § 346 BGB oder andere Normen möglich ist. Wir verneinten dann § 346 BGB und kamen auf §§ 280 ff. BGB. Wir grenzten dann die einzelnen Möglichkeiten ab. Insbesondere mit dem Schadensersatz statt und neben der Leistung beschäftigten wir uns. Darüber hinaus grenzten wir hiervon kurz den Schadensersatz nach § 311 a BGB ab. Des Weiteren kamen wir auf die Unmöglichkeit und ihre verschiedenen Formen. Anfängliche Unmöglichkeit, teilweise Unmöglichkeit, subjektive Unmöglichkeit etc. § 286 BGB bearbeiteten wir dann etwas intensiver. Wir arbeiteten die Voraussetzungen heraus. Hierbei wollte er eine genaue Definition der Mahnung hören. Darüber hinaus problematisierten wir, ob hier eine Fristsetzung erforderlich war. Diese war jedoch entbehrlich.
Danach fragte er uns, ob K die Kosten für die Rückfahrt ersetzt verlangen kann. Hier diskutierten wir, ob K diese Fahrt „sowieso“ gehabt hätte. Wir konnten diese Fragen aber nicht mehr abschließend klären, da die Zeit an dieser Stelle abgelaufen war.
Viel Erfolg und Glück bei Deiner Prüfung!
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