Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW in im Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 60 51 42 42
Aktenvortrag 14 11 8 7
Prüfungsgespräch 12 10 10 14
Endnote 11,0 9,2 8,0 9,1
Endnote (1. Examen) 11,8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Entscheidung BVerfG zu Oppositionsrechten, Verhältnis GG und sonstiges Recht, verfassungswidriges Verfassungsrecht, Fall Böhmermann, Richtlinien-Kompetenz

Paragraphen: §63 BVerfGG, §126a GNotKG, §20 GG, §104a StGB, §79 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

 

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer startete mit der Aussage, dass er ja immer sehr aktuelle Dinge prüfe und fragte uns dann, ob jemand wisse, was das BVerfG vor etwa drei Stunden entschieden habe. Ich antwortete, dass es ein Urteil in einem Organstreitverfahren der Fraktion LINKE gegen den Bundestag zu Oppositionsrechten verkündet hatte und fasste das Verfahren etwas zusammen (zwei Tage vorher im Internet gelesen). Die aktuelle Opposition kommt nur auf etwa 20 % der Mitglieder des BT, für verschiedene Rechte bedarf es aber einer Anzahl von 25 % der Mitglieder des BT. Etwa die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, Art. 44 GG oder die abstrakte Normenkontrolle zum BVerfG.

Er fragte, was das BVerfG normalerweise denn prüfe. Ob Normen gegen das GG verstoßen. Warum ist das jetzt komisch? Weil hier ein bestimmtes Quorum im GG selbst festgelegt wird. Es soll also prüfen, ob Normen des GG gegen das GG verstoßen. Dies thematisiert man wohl unter dem Begriff „verfassungswidriges Verfassungsrecht“. Er fragte, ob es so etwas geben kann. Eventuell die

Grundrechte als höheres Recht? Nein. Es kam dann als Antwort die Ewigkeitsklausel des Art. 79 III. Er wollte aber noch etwas anderes höheren: Diskutiert wird dies auch für nachkonstitutionelle Änderungen des GG. Dann wollte er noch wissen, aus welchem Grund denn die Grünen aus dem Verfahren ausgeschieden seien. Wegen der Einführung von 126a GO BT. Er fragte, was wir von dieser Norm halten – evtl. Einzelfallgesetz und wollte am Ende hören, dass Art. 3 GG verletzt sein könnte, da die Oppositionsparteien privilegiert werden.

Dann kam er zum Fall Böhmermann und der „einsamen Entscheidung der Kanzlerin“. Die Merkmale des § 104 a StGB sollten geprüft werden. Was ist denn überhaupt Diplomatie? Gibt ein Wiener Übereinkommen dazu (das wusste der Kandidat 4 – was ihm ein Sonderlob einbrachte). Dann ging es um die Erteilung der Ermächtigung. Eigentlich durch die Regierung. Dann Abgrenzung Richtlinien Kompetenz (was ist das überhaupt?) und Ressortprinzip im Art. 65 GG. Fällt die Entscheidung in Merkels Kompetenz wegen des Flüchtlings-Deals mit der Türkei?

Am Ende, also quasi über der Zeit, schilderte er noch einen Fall mit einer Demo und einem Plakat mit dem Bild von Böhmermann/Erdogan und dem Wortlaut des Gedichts. Er wollte wissen, ob man dagegen vorgehen könne. Es kam ihm auf den Begriff Gefahr an – dabei reicht es aus, wenn eine Strafbarkeit nach §§ 103, 185 StGB möglich ist. Sie muss nicht de facto vorliegen.

Mein Tipp: Aktuelles Geschehen verfolgen, Staatsorgane und Europarecht wiederholen! Vergesst Ö Recht aus dem Ref.

Viel Erfolg!

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